Günter V.: „Wir sind zwei Brüder und haben dem Wunsch der Mutter entsprechend in einem einfachen Schreiben bestätigt, dass der Baugrund und Obstacker für die jahrelange Betreuung der Mutter an unsere Schwester geht. Es gab kein Testament. 2005 wurde der Baugrund verkauft, ich habe dazu aber nie eine Mitteilung bekommen: Haben wir Brüder trotz der Verzichtserklärung Anspruch auf den Pflichtteil? Hätten wir bezüglich eines uns eventuell zustehenden Pflichtteils über den Verkauf informiert werden müssen?“
Pflichtteilsansprüche bestünden nur, wenn Sie und Ihr Bruder von Ihrer Mutter enterbt worden wären. In Ihrem Fall trat aber – da kein Testament existierte – die gesetzliche Erbfolge ein, sodass die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch nicht gegeben waren. Vielmehr wurden die Kinder Ihrer Mutter die gesetzlichen Erben – vorausgesetzt der Ehemann Ihrer Mutter war bereits vorverstorben. Ich unterstelle, dass Sie und Ihr Bruder das „einfache Schreiben“ nach dem Tod der Mutter erstellt haben. Da nähere Angaben zum Sachverhalt fehlen, kann dieses Schreiben als Erbabschichtung ausgelegt werden, im Rahmen dessen Sie und Ihr Bruder Ihre Erbanteile auf Ihre Schwester als Miterbin übertragen haben. Daraus ergeben sich aber keine Pflichtteilsansprüche. Ihre Schwester war auch nicht verpflichtet, Sie über den Verkauf des Grundstücks zu informieren. Unabhängig hiervon sei noch auf Nachfolgendes hingewiesen: Selbst gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten ist der Erbe nicht verpflichtet ihn über die spätere Veräußerung der Erbsache zu informieren. Pflichtteilsansprüche unterliegen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist.