Ein Kind darf „Müller“ als zweiten Vornamen tragen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Das Gericht argumentierte mit Bezug auf die Tradition, ein Kind durch mehrere Vornamen etwa an Großeltern oder Taufpaten „anzubinden“. Diese Namen würden ja in der Regel ohnehin nicht als Rufname benutzt. Sie würden aber mit einem Bewusstsein der eigenen sozialen und familiären Einbindung getragen – als Bestandteil der Identitätsfindung und Individualisierung. Das treffe auch auf die Verwendung eines Namens zu, der üblicherweise nur als Nachname in Gebrauch sei. dpa