„Bei Erbfällen des Vaters seit dem 01. 04. 1998 gilt für nichteheliche Kinder grundsätzlich das gleiche Erbrecht wie für eheliche Kinder. Nur vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder waren noch nicht erbberechtigt. Erst für Erbfälle ab dem 29.05.2009 wurden auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass diese Benachteiligungen der vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit europäischem Recht vereinbar sind. Der deutsche Gesetzgeber hat das Gesetz daraufhin zwar nicht geändert, doch müssen die Gerichte trotzdem prüfen, ob wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder Ansprüche haben, obwohl der Erblasser vor dem 29.05.2009 verstorben ist. Man spricht von einer teleologischen Erweiterung des Gesetzes. Die Anforderungen sind streng. Unter anderem wird dabei geprüft, ob das Kind den Anspruch sobald als möglich verfolgt hat. Deshalb sollten Sie eventuelle Ansprüche schnell prüfen lassen.“