Maßgeblich für die Höhe der Kaution ist, welche Miete zu dem Zeitpunkt geschuldet wird, in dem die Kautionsabrede getroffen wird – also bei Vertragsschluss. Spätere Erhöhungen oder Ermäßigungen spielen keine Rolle. Findet eine Mieterhöhung statt, erhöht sich die vom Mieter geschuldete Mietsicherheit daher nicht und Sie haben hierauf auch keinen Anspruch. Anderes könnte nur dann gelten, wenn Vermieter und Mieter im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben, wonach der Mieter jeweils zur Aufstockung der Mietsicherheit verpflichtet ist, wenn sich die Miete erhöht. Ob eine solche Klausel zulässig ist, ist allerdings umstritten. Davon abgesehen ist eine Erhöhung der Kaution aber auf jeden Fall dann möglich, wenn der Mieter mit ihr einverstanden ist und Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen. Einen Anspruch haben Sie allerdings nicht.