Wird durch den Einbau der neuen Heizung der Zustand der Wohnung verbessert, die Wohnung also modernisiert, so kann der Vermieter die Jahresmiete um acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen (sog. Modernisierungsmieterhöhung). Werden durch die Modernisierung auch Kosten für etwaige notwendige Reparaturen (Erhaltungsmaßnahmen) gespart, so müssen diese Kosten allerdings von den Gesamtkosten abgezogen werden. Ähnliches gilt beispielsweise auch für Verwaltungs- oder Bankkosten, die nicht umlagefähig sind.
Zu beachten ist darüber hinaus auch, dass die Miete wegen Modernisierungen innerhalb von sechs Jahren höchstens um drei Euro je Quadratmeter und Monat steigen darf. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich nicht um mehr als zwei Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beachten Sie auch, dass der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme in Textform ankündigen muss. In der Ankündigung muss dabei unter anderem auch die Höhe der zu erwartenden Mieterhöhung angegeben werden.