Kein Steuervorteil für geduldete Ausländer
Steuerpflichtige können freiwillig übernommene Unterhaltsleistungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige nicht generell steuermindernd geltend machen. Sind die geduldeten Personen nicht unterhaltsberechtigt, können die für sie geleisteten Zahlungen zum Lebensunterhalt nicht als außerg