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Familienheim-Privileg nicht für Fremde

von Redaktion

Die Frage richtet sich wohl nach der gesetzlichen Legaldefinition des Familienheims in § 13 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), damit nach einer Erbschaft, die eine Immobilie beinhaltete und durch den Erben selbst genutzt werden soll. Die Folge der Anwendbarkeit der Norm wäre eine Steuerbefreiung des Erben. Die Vorschrift greift nur bei einer Erbschaft eines Ehegatten oder bei einer Erbschaft von Kindern. Sind keine Kinder mehr vorhanden, da sie vorverstorben sind, greift die Vorschrift auch zugunsten der Enkelkinder ein. Weitere Verwandte oder Nichtverwandte werden durch das ErbStG in dem Punkt nicht bevorzugt behandelt. Daher ist zusammenfassend festzustellen, dass die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf eine sehr enge Verwandtschaft des Erben mit dem Erblasser abstellt.

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