Die Rechtslage im Restaurant

von Redaktion

VON CAROLINE MIDDERHOFF

Auch im schönsten Restaurant kann es mal Ärger geben. Etwa weil einem Gast das Essen nicht schmeckt oder der Wirt mit einem schön gedeckten Tisch allein bleibt, weil die Reservierungsgäste es sich anders überlegt haben. Zudem halten sich hartnäckig Mythen, wie etwa die, dass der Kunde nach dreimaligem Fragen nach der Rechnung einfach gehen darf. Hier die tatsächliche Rechtslage.

Ist die Tischreservierung im Restaurant verbindlich?

„Ja, Reservierungen sind verbindlich“, sagt Thomas Geppert, Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga). Grundsätzlich sollte eine Reservierung in einem Restaurant deshalb wahrgenommen werden. Alleine durch eine Reservierung wird jedoch laut Dehoga kein Bewirtungsvertrag geschlossen. „Aus Gründen der Höflichkeit empfiehlt es sich, Reservierungen rechtzeitig zu stornieren“, sagt Julia Zeller von der Verbraucherzentrale. So kann der Wirt den Tisch erneut vergeben.

Wurde bereits im Vorfeld des Besuchs ein festes Menü oder ein Raum gebucht, sieht die Lage anders aus. In diesem Fall ist man bereits einen Bewirtungsvertrag eingegangen. Erscheint der Gast nicht, kann der Wirt in diesem Fall Schadenersatz geltend machen.

Muss alles auf der Speisekarte verfügbar sein?

„Nein, die Angaben auf der Speisekarte sind nicht verbindlich, sondern ein unverbindliches Angebot“, sagt Julia Zeller. Hat ein Wirt beispielsweise die Zutaten für ein Gericht nicht oder nicht mehr vorrätig, muss er den Gast darauf hinweisen. Gegebenenfalls bietet die Bedienung oder der Wirt eine Alternative, zum Beispiel eine andere Beilage, an. Ist ein Gericht bereits ausverkauft, muss der Gast das respektieren.

Welche Wartezeit auf das bestellte Essen muss man in Kauf nehmen?

Grundsätzlich gilt: „Eine Wartezeit von 30 Minuten ist hinnehmbar“, sagt Thomas Geppert. Handelt es sich bei der Bestellung um ein aufwendiges Menü, liegen auch längere Wartezeiten im Rahmen. Erhält ein Gast seine Bestellung trotz mehrfachen Nachfragens auch nach unverhältnismäßig langer Wartezeit nicht, kann der Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Beispielsweise kann die Rechnung reduziert werden. Die mögliche Reduzierung ist pauschal nicht festgelegt und hängt von der individuellen Situation ab. Das Landgericht Karlsruhe hielt in einem Fall bei einer Verspätung von eineinhalb Stunden die Kürzung der Rechnung um 30 Prozent für angemessen (Az 1 S 196/92). Zudem können Gäste das Restaurant verlassen. Der verspätete Gang muss in diesem Fall nicht gezahlt werden. Alle bis dahin konsumierten Speisen oder Getränke jedoch schon.

Muss man sich schlechtes Essen oder schlechten Service gefallen lassen?

„Nein, der Gast muss sich weder schlechtes Essen noch schlechten Service gefallen lassen“, so Verbraucherschützerin Zeller. Ein Restaurant ist dazu verpflichtet, Speisen und Getränke in einwandfreier Qualität anzubieten. Mangelhafte Speisen – also ranziges Öl, zu viel Salz oder matschige Nudeln – sollten direkt reklamiert werden, und nicht erst, wenn der Teller fast leer gegessen ist. Geschmäcker sind jedoch verschieden. Laut Dehoga muss ein objektiver Mangel für eine Beschwerde vorliegen. Der Wirt ist hier in der einmaligen Nacherfüllungspflicht. Ist das Essen auch nach Nachbesserung ungenießbar, ist man nicht verpflichtet, dieses zu bezahlen.

Auch einen schlechten Service muss ein Gast nicht hinnehmen. Hier ist es wichtig, den Rahmen zu beachten. In einer Kneipe muss beispielsweise ein ruppigerer Tonfall eher hingenommen werden als in einem Sterne-Restaurant.

Wie lange muss man auf die Rechnung warten?

Grundsätzlich gilt: „Niemals gehen, ohne zu zahlen“, sagt Julia Zeller. Sollte auch nach dreimaliger Nachfrage die Rechnung nicht kommen, empfiehlt es sich, es an der Theke zu versuchen. Kommt die Rechnung immer noch nicht, kann der Gast das Restaurant verlassen. Man muss aber in jedem Fall eine Rechnungsanschrift hinterlassen. Wer nicht bezahlt und einfach geht, prellt die Zeche und begeht eine Straftat.

Wer haftet bei Diebstählen an der Garderobe?

Ob der Wirt für den Verlust einer Jacke oder eines anderen Bekleidungsstücks haftet, hängt davon ab, wo sich die Garderobe befindet. Kann der Gast die Garderobe von seinem Sitzplatz aus sehen und hat die Jacke selbst dort hingehängt, haftet das Restaurant nicht. Ist die Garderobe jedoch nicht zu sehen, muss der Wirt die Kosten übernehmen. Das gilt auch, wenn an der Garderobe ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ zu finden ist.

Wer haftet bei Unfällen im Restaurant?

Das kommt auf die Ursache des Unfalls an. Beruht dieser auf einem Verschulden des Wirtes, wurde beispielsweise frisch gewischt und nicht darauf hingewiesen, haftet das Restaurant. Ist der Unfall selbst verschuldet, haftet der Gast.

Hat man Anspruch auf Kartenzahlung?

Nein, wenn ein Restaurant nur Bargeld nimmt, muss der Gast das akzeptieren.

Muss der Wirt jeden Gast ins Restaurant lassen?

Nein, der Wirt kann sich hier auf sein Hausrecht berufen und muss nicht jeden Gast in das Restaurant lassen. Eine Gruppe offensichtlich angetrunkener Gäste kann laut Dehoga beispielsweise abgewiesen werden. Allerdings darf es nicht zu einem diskriminierenden Ausschluss von Personen kommen.

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