Für ein Gartenhaus findet sich in den meisten Gärten Platz, auf jeden Fall für kleinere Modelle. Das kleine Häuschen ist nicht nur dekorativ, sondern auch nützlich: Hobbygärtner können Gartengeräte und Gartenmöbel verstauen, Bastler können es als Hobbyraum einrichten. Doch was ist erlaubt – und was nicht? Wer ein Gartenhaus auf dem eigenen Grundstück aufstellen möchte, der kann dies nicht ohne Weiteres tun. Denn auch auf dem eigenen Besitz gelten gesetzliche Bestimmungen.
Welche Verordnungen gibt es?
Wer ein Gartenhaus plant, der sollte sich wie bei grundsätzlich jedem Bauvorhaben auch über folgende gesetzliche Verordnungen informieren: deutschlandweit geltendes Planungsrecht, Länderbauordnung, kommunaler Bebauungsplan, kommunale Sonderregelungen. Diese Verordnungen geben Aufschluss darüber innerhalb welcher Bereiche des Gartens ein Gartenhaus errichtet werden darf, wie groß es sein darf und wann ein Bauantrag notwendig ist. Grundsätzlich ist auch wichtig, ob das Grundstück in einem Bebauungsgebiet oder einem Außenbereich, zum Beispiel am Stadtrand, liegt. Für Letzteres gelten strengere Auflagen.
Was gilt für Schrebergärten?
In Schrebergärten gilt das Bundeskleingartengesetz. Dieses regelt sämtliche Belange der Schrebergartenkolonie mit den gepachteten Gärten. Darin wird auch explizit die Aufstellung eines Gartenhauses thematisiert. Demnach dürften Gartenlauben bis zu einer Größe von 24 Quadratmetern – inklusive eines überdachten Freisitzes – ohne Baugenehmigung errichtet werden. Allerdings besagt das Bundeskleingartengesetz auch, dass das Gartenhaus keineswegs dauerhaft bewohnt werden darf.
Muss ein Bauantrag gestellt werden?
Nicht für jedes Gartenhaus muss zwangsweise ein Bauantrag gestellt werden. Je nach Bundesland variieren die Verordnungen hinsichtlich der genehmigungsfreien Fläche zum Teil stark. Entsprechend der Länderbauordnung von beispielsweise Brandenburg und Bayern gelten Gartenhäuser mit bis zu 75 Kubikmetern als „genehmigungsfreie Bauten“. Als „verfahrensfreie Bauvorhaben“ benötigen sie keinen Antrag. Anders sieht es dabei in Niedersachsen aus. Hier sind nur Gartenhäuser bis zu 40 Kubikmetern genehmigungsfrei. Jedoch gibt es auch über die Ländergrenzen hinweg verbindlich geltende Richtlinien. So dürfen genehmigungsfreie Gartenhäuser grundsätzlich nur vorübergehend genutzt werden. Auch müssen sie einstöckig und wieder abbaubar sein. Weiterhin dürfen sie auch nicht über folgende Einbauten verfügen: Feuerstätten (wie ein Herd oder ein festinstallierter Grill); Aufenthalts-/ Wohnräume; Toiletten; Gästezimmer; Stromanschluss; festbetonierte Grundplatte. Tipp: Vor dem Bau sollten sich Grundstückseigentümer über die konkreten Regeln über ihr Bauvorhaben bei der kommunalen Baubehörde erkundigen. Diese weiß meist sofort, ob ein Bauantrag notwendig ist. Auch kennen die Mitarbeiter dort die geltenden Gesetze. Das kann eine Menge Ärger sparen – und beugt eventuellen Nachbarschaftsstreitigkeiten vor.
Dürfen Nachbarn ein Gartenhaus verbieten?
Vor allem bei nicht wohlgesonnener Nachbarschaft kann ein Gartenhäuschen schnell zum Streitobjekt werden. Nachbarn können tatsächlich ein gewisses Mitspracherecht beim Bau eines Gartenhauses haben. In den kommunalen Verordnungen ist die Grenzbebauung geregelt. Die meisten schreiben vor, dass ein Gartenhaus nicht höher als drei Meter und nicht länger als neun Meter sein darf. Ein beheizbares Gartenhaus darf man sogar nur mit einem Mindestabstand von drei Metern zum angrenzenden Grundstück errichten. Wer dies beachtet und im Vorfeld das Gespräch mit seinen Nachbarn sucht, der ist auf der sicheren Seite.