Im Unterschied zum Erben, der automatisch mit dem Tode des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintritt, erhält ein Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seines Vermächtnisses. Dieser Anspruch entsteht und wird grundsätzlich auch fällig mit dem Erbfall, es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament etwas anderes geregelt, z.B. wenn er eine Stundung oder eine Ratenzahlung vorgesehen hat. Das Vermächtnis begründet eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Erben mit Fälligkeit zu erfüllen ist und für die der Erbe sowohl mit seinem Privatvermögen als auch mit dem Nachlass haftet. In zeitlicher Hinsicht gibt das Gesetz dem Erben bei der Erfüllung eines Vermächtnisanspruches – anders als bei der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs – nicht die Möglichkeit einer Stundung wegen unbilliger Härte, insbesondere wenn die Erfüllung ihn zur Aufgabe des Familienheims zwingen würde. Vielmehr kann der Vermächtnisnehmer die Erfüllung der Vermächtnisse ab Fälligkeit verlangen, und nur während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Erfüllung verweigern (sog. Dreimonatseinrede) oder während der Dauer eines Aufgebotsverfahrens, das der Erbe einleiten kann, um sich Gewissheit über die Anzahl der Gläubiger des Erblassers zu verschaffen. Hat allerdings der Erblasser eine Überschuldung des Nachlasses durch Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen selbst herbeigeführt, so erleichtert das Gesetz dem Erben die Möglichkeit seiner Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, indem es ihm die sogenannte Überschwerungseinrede zugesteht, mit der er die Vermächtnisnehmer auf den vorhandenen Restnachlass verweisen kann oder eine Herausgabe der Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden kann. Jedenfalls kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch einklagen, allerdings unterliegt sein Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, die beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.