VERBRAUCHER

Ministerium darf Anschrift nicht verlangen

von Redaktion

Wer über das Informationsportal „fragdenstaat.de“ einen Auskunftsantrag an eine staatliche Behörde nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt, muss der Behörde nicht seine Postanschrift mitteilen. Eine standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei einem IFG-Antrag über„ fragdenstaat.de“ ist unzulässig, wie das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster am Mittwoch urteilte. (AZ: 16 A 857/21). Das OVG widersprach damit einer vorangegangenen, gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.

Ein Bürger hatte mittels einer von der Internetplattform generierten E-Mail-Adresse beim Bundesinnenministerium einen Auskunftsantrag nach IFG gestellt. Das Ministerium forderte laut Gericht den Antragsteller daraufhin auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der „verfahrensbeendende Verwaltungsakt“ nicht bekannt gegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne.

Daraufhin sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem Innenministerium aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des Ministeriums statt und hob die Verwarnung auf (AZ:13 K 1190/20). Vor dem OVG Münster hatte nun die Berufung des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulricht Kelber gegen die Entscheidung der Kölner Verwaltungsrichter Erfolg.

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