Es könnte so einfach sein: Die Sonne scheint, der Grill wird angeschmissen. Muss nur noch das Grillgut rechtzeitig gewendet werden. Doch dürfen Mieter eigentlich auf dem Balkon grillen? Und was ist, wenn die Nachbarn wenig begeistert vom Grillgeruch sind?
Bevor die Grillparty steigen kann, gibt es einige Fragen zu klären. Und nicht immer ist die Antwort einfach. Denn die Rechtslage ist beim Grillen in Deutschland überall unterschiedlich, sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland (IVD).
Öffentliche Plätze
In den meisten Kommunen gibt es öffentliche Grillplätze oder ausgewiesene Grillstellen in Parks. Hier darf der Grill angeworfen werden.
Aber Vorsicht: Die Kommune kann die Grillerlaubnis für die einzelnen Plätze kurzfristig zurücknehmen, zum Beispiel wegen erhöhter Waldbrandgefahr. Man sollte sich also über die aktuellen Regelungen informieren, bevor man mit Grillgut, Grill und Getränken bepackt loszieht.
Balkon und Garten
Wer auf dem Balkon seiner Mietwohnung oder im gemeinsam genutzten Garten des Mehrfamilienhauses grillen möchte, muss zunächst einen Blick in den Mietvertrag werfen. Denn der Vermieter kann das Grillen hier einschränken – oder auch komplett verbieten. Wer dennoch den Grill anwirft, muss dem IVD zufolge mit einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar mit einer Mietkündigung rechnen. Im Garten des eigenen Einfamilienhauses sieht das natürlich anders aus. Hier darf prinzipiell gegrillt werden. Aber: Wie auch beim Grillen auf Balkon oder Terrasse der Mietwohnung dürfen Rauch und Grillgeruch die Nachbarn nicht belästigen. Sonst kann das Grillen als Ordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe führen, wie Konrad Adenauer, Präsident des Landesverbands Haus & Grund Rheinland Westfalen, erklärt.
Gerichtsurteile
Doch was müssen Nachbarn im Zweifel ertragen? Dazu gibt es zwar zahlreiche Urteile. Letztendlich ist aber der Einzelfall ausschlaggebend.
So entschied das Amtsgericht Halle/Saale (Aktenzeichen: 120 C 1126/12) etwa, dass Wohnungseigentümer nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen. Und das den Nachbarn auch 24 Stunden vorher ankündigen müssen.
Das Amtsgericht Wester-stede (22 C 614/09 (II)) beschränkte das Grillen mit Holzkohle bei einem Streit um einen Grillkamin an der Grundstücksgrenze hingegen auf zwei Mal im Monat und höchstens zehn Mal im Jahr.
Und das Landgericht München (Az.: 15 S 22735/03) urteilte: Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Fühlen sie sich gestört, müssten sie genau nachweisen, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung handelt.
Um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, empfiehlt Haus & Grund dann auch, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen – und zwar bevor der Grill angeworfen wird. „Dann können sich die Nachbarn auf den Grillabend einstellen und rechtzeitig ihre Fenster schließen“, so Adenauer.
Art des Grills
Auch die Wahl des Grills kann Konflikte vermeiden. Der IVD rät, sich für einen Elektro- oder Gasgrill statt für einen Holzkohlegrill zu entscheiden. So kann die Rauch- und die Geruchsentwicklung verringert werden – und vielleicht auch der Ärger der Nachbarn. Außerdem ist die Brandgefahr niedriger. Durch die Verwendung von Grillschalen aus Aluminium könne die Qualmentwicklung ebenfalls begrenzt werden.
Nachtruhe
Übrigens: Ab 22 Uhr muss auch bei den schönsten Grillfeiern die Nachtruhe eingehalten werden. Das heißt: Leise sein, im Zweifel in die Innenräume ziehen und die Glut auf dem Grill löschen.