Was üblich und gerecht ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Erbfolge ist bis auf das Pflichtteilsrecht mehr oder weniger frei gestaltbar. Die Erblasser müssen und dürfen daher entscheiden, was gerecht ist. Das Gesetz hat folgenden Inhalt: Falls nichts geregelt ist, wären nach dem Tod des Letztversterbenden die beiden Töchter Erben zu gleichen Teilen. Die Enkelkinder bekämen nichts. Würde eine Tochter schon gestorben sein, würden deren Kinder erben. Sie bekämen anteilig deren Erbteil. Das bedeutet: Auf jede der Töchter entfällt eine Hälfte des Erbes. Auf deren Kinder entfällt in der Summe also auch nur eine Hälfte. Hat eine Tochter zwei Kinder, erben diese zu je 1/4. Hat die andere Tochter drei Kinder, erben die Kinder zu je 1/6. Der Gesetzgeber empfindet es offenbar als gerecht, dass die einen Enkelkinder in dem Fall mehr, die anderen weniger bekommen. Wenn dies durch die Erblasser als ungerecht empfunden wird, kann eine anderweitige Verteilung mithilfe von letztwilligen Verfügungen erreicht werden. Die letztwilligen Verfügungen wie Testamente müssten zu diesem Zweck formgerecht errichtet werden.