Ab dem 1. September haben Berufstätige einen Anspruch auf die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Doch für wen genau gilt das? Und lohnt es sich, etwa für Rentner, zu tricksen? Das Bundesfinanzministerium hat jetzt veröffentlicht, was für den Energiebonus gilt.
Wer ist berechtigt?
Laut Finanzministerium sind es alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich für gewöhnlich dort aufhalten und damit unbegrenzt steuerpflichtig sind und im Laufe des Jahres 2022 aus einer der folgenden Quellen Einkommen beziehen:
. Land- und Forstwirtschaft
. Gewerbebetrieb
. selbstständige Arbeit
.Lohnarbeit
Ein bestimmter Zeitraum oder eine Mindestdauer sind nicht verlangt.
Welche Arbeitnehmer sind gemeint?
Unter anderem sind das laut Finanzministerium:
. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
. Minijobber und alle Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
. Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
. Wer ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund anspart.
. Wer Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leistet
. Wer Zuschüsse des Arbeitgebers erhält (etwa für den Mutterschutz)
. Wer ausschließlich steuerfreien Lohn bezieht (etwa ehrenamtliche Übungsleiter)
. Werkstudenten oder Studenten im entgeltlichen Praktikum
. Wer in einer Behindertenwerkstatt tätig ist
. Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht, darunter Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Transferkurzarbeitergeld.
Was ist mit Rentnern?
Rentner und Pensionäre sind – sofern sie keine der oben genannten Einkünfte beziehen – explizit ausgeschlossen. Doch gelten schon etwa die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinkünfte. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht die Vereinfachungsregel (BStBl. I S. 2202) in Anspruch genommen wurde.
Was gilt für Transfergeldempfänger?
Die Ansprüche schließen sich nicht aus. Wer die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger – etwa den Zuschuss zu Hartz IV oder den Kinderbonus – bekommt, kann zusätzlich auch die EPP beziehen.
Lohnt es sich fürs Energiegeld zu tricksen?
Eine Unionspolitikerin hatte in einem Zeitungsinterview angegeben, es würde reichen, eine Stunde lang für ein Gehalt auf die eigenen Enkel aufzupassen. Das wird nicht klappen (wir berichteten). Denn wie das Finanzministerium jetzt bestätigte, werden Arbeitsverhältnisse, die nur zu dem Zweck abgeschlossen wurden, die Pauschale zu bekommen, nicht anerkannt, der Versuch kann sogar strafbar sein. Das gilt übrigens auch, falls man versucht, die EPP mehrfach zu bekommen, etwa weil man mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat.
Was gilt für Minijobber?
Minijobbern mit mehreren Stellen wird die Pauschale nur im Rahmen des „ersten Dienstverhältnisses“ ausbezahlt. Welches das ist, muss der Arbeitnehmer in einer schriftlichen Erklärung festlegen. Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlen. Betrugsversuche sind auch hier strafbar.
Wer bekommt die EPP vom Arbeitgeber ausbezahlt?
Jeder, der zum 1. September 2022 in einem „ersten Arbeitsverhältnis“ steht und einer der Steuerklassen I bis V angehört, beziehungsweise als Minijobber pauschal versteuert wird. Das gilt auch für die Empfänger von Lohnersatzleistungen wie etwa dem Elterngeld. Die EPP muss in der Regel mit dem Septembergehalt ausgezahlt werden.
Und der Rest?
Ausnahmen gibt es unter anderem für kurzfristig Beschäftigte, die im Jahr 2022 zwar gearbeitet haben, nicht aber zum 1. September. Wer die EPP nicht von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommt, kann für das Jahr 2022 eine Steuererklärung abgeben. Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird die EPP dann ausbezahlt.
Bekommen Arbeitgeber die EPP erstattet?
Ja. Arbeitgeber dürfen die Summe der gewährten EPP-Zahlungen von der ans Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Übersteigt die Summe der EPP-Zahlungen die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer, erstattet das Finanzamt die Differenz. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig.
Was gilt für Selbstständige und Gewerbetreibende?
Besteht neben der freien oder der Gewerbetätigkeit ein Angestelltenverhältnis, wird die EPP nur im Rahmen des letzteren ausgezahlt. Dadurch werden Doppelzahlungen vermieden. Sind für den 10. September 2022 Einkommenssteuervorauszahlungen angegeben, dürfen diese um die Höhe der EPP gemindert werden. Übersteigt die EPP die Höhe der Vorauszahlungen, wird die Höhe der Vorauszahlung lediglich auf null gesetzt. Die Differenz erstattet das Finanzamt automatisch. Wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt, erstattet das Finanzamt die EPP, nachdem die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.