BGH: Kein Restschadenersatz von Volkswagen

von Redaktion

Dieselkläger, die zu spät vor Gericht gezogen sind, können nur dann auf Geld von Volkswagen hoffen, wenn es um einen neu gekauften VW geht. Bei Autos anderer Konzernmarken wie Audi liegen die Voraussetzungen auf sogenannten Restschadenersatz nicht vor, wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschied. Gebrauchtwagen-Käufer haben nach einem früheren Urteil aus Karlsruhe generell keinen Anspruch darauf (Az. VII ZR 422/21). Restschadenersatz kann Diesel-Besitzern zustehen, deren Schadenersatz-Forderungen berechtigt, aber bereits verjährt sind. Dafür muss VW aber durch die unerlaubte Handlung „etwas erlangt“ haben. VW hatte Audi mit dem Skandalmotor EA189 beliefert und muss Käufern gegenüber dafür auch grundsätzlich haften. Einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem späteren Verkauf der Autos hatte VW laut BGH aber nicht. dpa

Artikel 6 von 7