Plötzlich sollen wir für Photovoltaik Steuern nachzahlen

von Redaktion

Helmut H.: „Seit September 2004 haben wir auf dem Dach unserer drei zusammenstehenden Wohngebäude eine Photovoltaik-Anlage. 2024 lauft die komplette Einspeisungsvergütung aus (57 Cts pro KW/h). Es handelt sich um eine Eigentumswohnanlage mit 21 Wohneinheiten. Die Anschaffung erfolgte mit einstimmigem Beschluss. Die Kosten, 30 000 Euro, wurden aus den WEG-Rücklagen entnommen. Die Erträge, 3000 Euro jährlich im Durchschnitt, wurden nach Gutschrift vom Bayernwerk wieder in die Rücklagen eingestellt. Kein einziger Cent wurde jemals an einen Eigentümer ausbezahlt. Aus dem monatlichen Wohngeld und den PV-Erträgen wurden die anfallenden Reparaturen und Neuinvestitionen entnommen. Alles schien im Lot zu sein. Doch plötzlich erhielt unsere Hausverwaltung Steuernachforderungen in eklatanter Höhe für jeden einzelnen Eigentümer, wobei die nachgeforderten Beträge geschätzt doppelt so hoch angesetzt wurden als die realen Summen. Unsere Hausverwaltung hat mittels eines Steuerberaters zunächst Widerspruch eingelegt.

Hat die Hausverwaltung eine Anmeldung 2004 versäumt? Bei der Netzagentur waren wir gemeldet und der Netzbetreiber hat auch regelmäßig bezahlt. Wo liegt dann der Fehler? Warum wird das Finanzamt erst nach 18 Jahren tätig?“

Die gemeinsame Anschaffung der Photovoltaik-Anlage führt zur Begründung einer Eigentümergemeinschaft, da diese den einzelnen Eigenheimeigentümern jeweils anteilig gehört. Ob die hierfür benötigten Mittel von jedem einzeln oder aus der WEG-Rücklage erbracht werden, spielt dabei keine Rolle. Durch Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netzwerk werden – wie von Ihnen beschrieben – Einnahmen erzielt. Steuerlich handelt es sich dabei um eine unternehmerische Maßnahme, da durch die Installation der Anlage auf lange Sicht Gewinne erzielt werden sollen. Man spricht insoweit von einer „Gewinnerzielungsabsicht“. Ertragsteuerlich begründet dies einen Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich fällt für die Einnahme „Mehrwertsteuer“ an, die in den Anschaffungskosten enthaltene Vorsteuer könnte jedoch vom Finanzamt zurückgefordert werden. Das Finanzamt hat die Werte bei der Berechnung höher angesetzt, da es sich um eine Schätzung handelt. Bei Einreichung einer Erklärung mit den tatsächlichen Werten werden die Werte entsprechend angepasst.

Aufgrund der weit verbreiteten Kleinunternehmerregelung und des sehr aktuellen Wahlrechts zu „Liebhaberei“ bieten sich hier jedoch Möglichkeiten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und Stellen der einschlägigen Anträge, die Einnahmen sowohl umsatzsteuerlich als auch einkommensteuerlich nicht versteuern zu müssen. Wir empfehlen hierfür, sich steuerlich beraten zu lassen.

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