Die Zufahrt zu Garagen auf einem Grundstück, das keinen eigenen Zugang zur Straße hat, darf vom Besitzer des Vordergrundstücks verändert werden. Auch wenn das erschwertes Einparken bedeutet. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 7 U 150/20), auf den der ADAC hinweist.
In dem konkreten Fall gehörten zu einem Hinterliegergrundstück fünf Garagen. Diese waren nur über den Hof des Nachbargrundstücks erreichbar. Ein entsprechendes Nutzungsrecht (Geh- und Fahrtrecht) war im Grundbuch eingetragen. dpa