Reicht ein Erbe das für den Erbschein notwendige Nachlasswertverzeichnis nicht ein, kann das Nachlassgericht das Vermögen nicht einfach schätzen. Die Schätzung des Nachlasswertes, nach dem sich die Gebühren für den Erbschein richten, muss zumindest „auf vorliegenden Tatsachen“ basieren. Auf ein ents
Dieser Artikel (ID: 1750110) ist am 23.11.2022 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 31), Wasserburger Zeitung (Seite 31), Mangfall-Bote (Seite 31), Chiemgau-Zeitung (Seite 31), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 31), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 31), Neumarkter Anzeiger (Seite 31).