Wenn die Immobilie Ihr Hauptvermögen darstellt, müssen Sie überlegen, ob eine lebzeitige Übertragung an Ihre Tochter überhaupt in Betracht kommt. Denn wenn Sie das Vermögen hergeben, können Sie es nicht mehr für sich selbst verwenden, zum Beispiel wenn Sie pflegebedürftig werden und hohe Kosten gedeckt werden müssen.
Steuerlich sinnvoll wäre es, die Immobilie zunächst teilweise an Ihre Tochter zu übertragen. Zehn Jahre nach dieser Übertragung hat Ihre Tochter erneut den Freibetrag von 400 000 Euro, sodass Sie dann einen weiteren Teil übertragen könnten. Alternativ könnten Sie auch jetzt Ihrer Tochter einen Teil übertragen, Ihrer Frau einen weiteren Teil. Ihre Frau schenkt den Teil anschließend weiter an Ihre Tochter. Dadurch könnte Ihre Tochter ihre Freibeträge von jeweils 400 000 Euro Ihnen gegenüber und gegenüber Ihrer Frau nutzen.
Wollen Sie das Vermögen zunächst bei Ihnen und bei Ihrer Frau halten, wäre es auch möglich, nur die Hälfte an Ihre Frau zu übertragen und lediglich im Testament zu regeln, dass der Anteil des Erstversterbenden bei seinem Erbfall an die Tochter fällt.
Die Notargebühren hängen ab vom tatsächlichen Verkehrswert, die steuerlichen Bewertungsregeln, die zum 1. Januar 2023 geändert werden sollen, sind dafür nicht relevant. Welche Kosten genau anfallen, hängt davon ab, welcher Anteil der Immobilie zu welchen Bedingungen übertragen werden soll.