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Was erbt der Stiefbruder?

von Redaktion

Da Ihr ältester Bruder weder der leibliche Sohn Ihres Vaters, noch von diesem adoptiert worden war, stand ihm auch am Nachlass Ihres Vaters kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Ihre Eltern haben offensichtlich im Testament die sogenannte Einheitslösung gewählt, indem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingesetzt haben.

Beim Vollerbe verschmilzt die Erbschaft mit dem eigenen Vermögen, das der Erbe vorher schon hatte, zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Da Ihre Eltern keine Schlusserben eingesetzt haben, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Geltung. Die Erben des längerlebenden Ehegatten erben vom zweitversterbenden Ehegatten als „Einheit“ den gesamten Nachlass – bestehend aus dem Vermögen des Erst- und Zweitverstorbenen.

Falls Ihre Mutter kein Testament errichtet, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, nach der auch Ihr Stiefbruder ein Drittel vom Gesamtnachlass erbt. Eine Beschränkung nur auf den Nachlass Ihrer Mutter hätte stattgefunden, wenn Ihr Vater Ihre Mutter zur Vorerbin und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben eingesetzt hätte, „Trennungslösung“.

In diesem Fall wären nach dem Ableben Ihres Vaters zwei getrennte Vermögensmassen – Vor- und Nacherbschaft (=Nachlass Vater) und das eigene Vermögen Ihrer Mutter, entstanden. Falls dann Ihre Mutter kein Testament errichtet, würde der Stiefbruder nur vom Vermögen Ihrer Mutter ein Drittel erben.

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