Ob Grippe, Windpocken oder Brechdurchfall. Krank werden kann jeder mal. Doch im Gegensatz zu Erwachsenen können kranke Kinder nicht alleine zu Hause bleiben. Ist ein Kind krank, bleibt erfahrungsgemäß ein Elternteil zur Betreuung bei dem kleinen Patienten. Was gilt in solchen Fällen für berufstätige Eltern? Dürfen Angestellte frei nehmen, um ihr krankes Kind zu betreuen?
Freistellung
„Grundsätzlich gilt: Beschäftigte haben das Recht, zu Hause zu bleiben, um ihr Kind zu pflegen, wenn es akut erkrankt ist“, sagt Jens-Arne Former. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München ergänzt jedoch: „Ob der Arbeitnehmer in der Zeit Geld erhält, ist eine andere Sache.“
Lohnfortzahlung
Muss der Arbeitgeber weiter Lohn zahlen? „Wir müssen unterscheiden zwischen dem Recht auf Fernbleiben von der Arbeit und dem Anspruch auf eine Fortzahlung der Vergütung“, erklärt Anwalt Former. Ob ein Arbeitnehmer weiterhin Geld erhält, sei unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Gesetz besagt, dass ein Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden vorübergehend an der Dienstleistung verhindert wird, seinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber behält. Das volle Gehalt wird weiterbezahlt. Vorübergehend heißt in diesem Fall fünf Tage.
Ausschlaggebend sei allerdings, was im Arbeitsvertrag steht, erklärt der Experte. Enthält dieser eine Ausschlussklausel, muss der Arbeitgeber nicht leisten. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Klauseln wie: „(…) bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung. Der Paragraf 616 BGB findet keine Anwendung.“ Dann hat man per Unterschrift unter den Arbeitsvertrag auf Lohnfortzahlung verzichtet. Dann springt unter bestimmten Voraussetzungen aber die gesetzliche Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein.
Geld von der Kasse
Wann zahlen Krankenkassen das Kinderkrankengeld? Gesetzlich krankenversicherte Eltern können Krankengeld erhalten, wenn sie laut ärztlichem Zeugnis ihr krankes Kind zu Hause versorgen müssen und keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr nicht überschritten hat.
Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, können je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende für 60 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für bis zu 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende bis zu 130 Arbeitstage.
Sonderregelung
Bis einschließlich 7. April 2023 können Eltern aufgrund einer pandemiebedingten Sonderregelung das Kinderkrankengeld anfordern, auch wenn ihr Kind gesund ist, aber zu Hause bleiben muss. Wenn etwa die betreuende Einrichtung geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt 2023 bei 116,38 Euro pro Tag. Kann ein Elternteil aus beruflichen Gründen seiner Arbeit keinesfalls fernbleiben, dürfen Eltern sich die Pflegetage gegenseitig übertragen. Eine Bedingung dafür ist die Zustimmung der Arbeitgeber.
Homeoffice
Auch Arbeitnehmer im Homeoffice müssen für ihren Job konzentriert arbeiten können. Daher ist es in diesen Fällen oft zu viel, nebenbei noch das kranke Kind zu betreuen. Das Anrecht auf Kinderkrankengeld besteht deshalb auch, wenn die betroffenen Eltern im Homeoffice arbeiten könnten.
Bescheinigungen
Das Kinderkrankengeld kommt nicht automatisch, es muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu benötigen Eltern zwei Bescheinigungen. Erstens eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Inhaltlich belegt es, dass aufgrund Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht möglich ist. Diese Bescheinigung geht an Krankenkasse und Arbeitgeber. Zweitens braucht man eine Verdienstbescheinigung, um das Kinderkrankengeld berechnen zu können. Die gibt es vom Arbeitgeber.
Die Kita-Frage
„Kränkelnde Kinder mit laufenden Nasen werden oft in die Kita gebracht“, sagt Andrea S., Kinderpflegerin in München. „Solange die Kinder fit sind, akzeptieren wir das. Andernfalls legen wir den Eltern nahe, dass das Kind zu Hause besser aufgehoben wäre.“ Ob das Kind bleiben kann, liegt im Ermessen von Fachkraft und Eltern. „Eltern können gut abschätzen, wie ihr Kind drauf ist“, so die Erzieherin. Wenn Eltern abwägen, ob sie es in die Kita bringen sollen oder nicht, sollten sie immer aus der Position des Kindes heraus entscheiden. Nicht aus Sicht der Kollegen oder des Arbeitgebers, wünscht sich die Erzieherin.
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Das Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 54 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 23. Februar. Oder senden Sie einen mit 1,00 Euro frankierten und adressierten Rückumschlag plus 1,60 Euro in Briefmarken, Stichwort „Kind krank“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf. Oder Sie schicken eine E-Mail an: ratgeber@biallo.de.