Die Frage nach dem Familienheim ist eine relativ komplizierte. Generell müssen Sie wissen, dass es unterschiedliche Regelungen dazu gibt. Während die Schenkung eines Familienheims nur an den Ehegatten möglich ist, kann im Todesfall sowohl der Ehegatte als auch ein Kind von der Steuerbefreiung profitieren. Für beide Erben wird von Gesetzes wegen gefordert, dass diese zwingend für zehn Jahre das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Das oberste deutsche Gericht hatte die Regelung zum Familienheim bereits sehr häufig zu beurteilen und hier ganz enge Grenzen gesetzt. Die geforderten eigenen Wohnzwecke des Kindes sind nur dann nicht verpflichtend, wenn es aus zwingenden Gründen an der eigenen Nutzung gehindert ist. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Sohn ein Pflegefall ist.
Ob ein Interessenskonflikt mit dem Vater (der auf seinem Wohnrecht beharren könnte) ein solcher zwingender Grund sein könnte, ist nicht geklärt. Das heißt, dass Ihr Fall höchstwahrscheinlich sowohl für den Vater als auch für den Sohn steuerpflichtig ausgeht.
Eine Lösung wäre es, den Vater zuerst als Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer einzusetzen. Im Anschluss kann der Sohn als Nachvermächtnisnehmer oder Nacherbe eingesetzt werden. Dann stünde einem tatsächlichen Einzug des Sohnes im Erbfall nichts im Wege. Beachten Sie: Wird der Umzug nur auf dem Papier vollzogen, handelt es sich um Steuerhinterziehung.
Noch besser wäre übrigens eine Schenkung zu Lebzeiten. Dann lassen sich Freibeträge nutzen und Nießbrauchrechte einräumen. So sind weder der Vater noch der Sohn gezwungen, nach Ihrem Tod in die Wohnung einzuziehen oder sich zu den anerkannten und zwingenden Gründen, die dies verhindern, zu informieren. Wir raten zu einem Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater.