Erste Rückmeldungen und viele fehlerfreie Bescheide zeigen, dass die Software der Finanzämter für die Grundsteuererklärung offenbar funktioniert. Das sagt der Bund der Steuerzahler. Er rät dennoch, Bescheide zu prüfen. Einspruch muss spätestens einen Monat ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden. Laut den Experten gibt es drei häufige Fehler:
Erstens: Selbst bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, machen Eigentümer oft Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Die Berechnung dieser Fläche richte sich nach der Wohnflächenverordnung. Demnach seien Zubehörräume wie zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen und Heizungsräume außer Acht zu lassen.
Zweitens: Laut Wohnflächenverordnung werden Flächen unter Dachschrägen nur dann zu 100 Prozent zur Wohnfläche gerechnet, wenn die Raumhöhe mehr als zwei Meter beträgt. Liegt die Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern, werden nur 50 Prozent der Fläche berücksichtigt. Unter einem Meter Höhe wird die Fläche überhaupt nicht der Wohnfläche zugerechnet.
Drittens: Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder zur Grundsteuer B (baulich) für Grundstücke des Grundvermögens gehören. Die in den meisten Fällen günstigere Grundsteuer A ist zwar Land- und Forstwirtschaft vorbehalten, aber auch Privatleute können mit ihren Schrebergärten zum Beispiel dieser Besteuerung unterliegen. Die bisherige Zuordnung sollte sich trotz der Grundsteuerreform nicht verändern. dpa