Jeder Erbfall ist isoliert zu betrachten. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Enkel nach dem Tod ihres Vaters bezog sich nur auf dessen Nachlass, sie hat also keine Auswirkungen auf künftige Erbfälle. In der Stammeslinie, die früher vom verstorbenen Sohn repräsentiert wurde, sind mit dessen Tod die drei Enkel zu je einem Drittel „nachgerückt“, sie sind somit an dessen Stelle erbberechtigt, und zwar (zusammen) mit der gleichen Erbquote wie die beiden anderen Söhne. Das Erbrecht der Enkel betrifft sowohl Ihren Nachlass als auch den Nachlass Ihres Ehemannes.
Falls Sie diesen gesetzlichen Automatismus nicht wünschen, müssten Sie per Testament eine abweichende Erbfolge bestimmen. Aber Vorsicht! Denn dabei sind weitere Risiken zu bedenken, die ihren Grund in dem beschriebenen Erbrecht der Enkel haben. Falls Sie und Ihr Ehemann sich beispielsweise gegenseitig als Alleinerbe einsetzen, so können die dadurch vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossenen Enkel Pflichtteilsansprüche einfordern, und zwar schon am Nachlass des Erstversterbenden. Solange ein Enkel minderjährig ist, wird er dabei von der Schwiegertochter vertreten (mit der aufgrund der Scheidung von Ihrem Sohn möglicherweise Spannungen bestehen). Und die Schwiegertochter hat auch die Vermögensverwaltung eines etwaigen Erbteils eines minderjährigen Enkels inne, bis dieser volljährig wird, eine meist sehr unerwünschte Rechtsfolge. All dies sollte Ihnen Anlass geben, ein Ihren Vorstellungen entsprechendes Testament zu errichten (etwa mit Pflichtteilsstrafklausel, Beschränkung der Vermögenssorge und anderen Maßnahmen). Lassen Sie sich fachkundig beraten.