„Vorsorgevollmacht braucht jeder“

von Redaktion

Ein Unfall oder eine Krankheit können dazu führen, dass ein Mensch auf Dauer oder vorübergehend seinen Alltag nicht mehr allein bestreiten kann. Dennoch müssen Entscheidungen getroffen und laufende Rechnungen beglichen werden. Für solche Fälle gibt es Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten. Was der Unterschied ist, wie man so eine Vollmacht aufsetzt und was drinstehen muss, besprachen wir mit der Juristin und Expertin des VerbraucherService Bayern e.V., Gabriele Gers.

Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Mit einer Betreuungsverfügung sagt man dem Gericht, welche Person man im Fall der Fälle gern als Betreuer hätte. In einer Vorsorgevollmacht lege ich allein jemanden fest, der für mich entscheiden soll, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden müsste.

Das heißt, man braucht entweder eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht, aber nicht beides?

Ja, genau.

Wen kann ich als Betreuer nehmen?

Das kann der Ehepartner sein, jemand aus der Familie oder aus dem Freundes- und Bekanntenkreis sein. Wichtig ist, dass es sich um eine absolute Vertrauensperson handelt. Denn die kann sehr weitreichende Entscheidungen für mich treffen. Da kann es um viel Geld gehen und um die Wünsche, die man hat.

Und wenn ich so eine Vertrauensperson nicht habe?

Dann kann man eine Betreuungsverfügung machen. Es gibt auch Betreuungsvereine, wo man ehrenamtliche Betreuer findet. Das Betreuungsgericht überwacht dann die laufenden Aktivitäten des Betreuers.

Wer sollte sich denn eine Vorsorgevollmacht zulegen?

Jeder ab 18 Jahren. Eine Vorsorgevollmacht ist eigentlich so wichtig wie ein Personalausweis. Auch junge Leute können einen Unfall haben und ins Koma fallen. Das kann vorübergehend sein, aber auch für diesen Fall braucht man ja jemanden, der sich um die laufenden Rechtsgeschäfte kümmert.

Endet die Vollmacht automatisch, wenn jemand aus dem Koma erwacht?

Ja. Sie gilt nur dann und nur solange jemand seine Rechtsgeschäfte nicht selbst ausüben kann. Schwieriger zu entscheiden ist das natürlich im Fall von Alzheimer oder Demenz.

Was sollte denn der Inhalt einer Vorsorgevollmacht sein?

Alle Fragen rund ums Geld, ob der Betreuer Verträge kündigen kann und auf das Bankkonto zugreifen, um Rechnungen oder die Miete zu bezahlen.

Auch medizinische Fragen?

Medizinische Fragen sind zwar auch ein Thema, sollten aber konkreter in einer Patientenverfügung festgelegt werden.

Eine Patientenverfügung sollte man also zusätzlich haben?

Es wäre ratsam, ist aber für mich – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – kein Muss. Es ist eine Klarstellung der Frage, wie ich medizinisch behandelt – oder nicht behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung sollte man übrigens immer mit seinem Hausarzt oder mit einem anderen Mediziner besprechen.

Wie sieht eine Vorsorgevollmacht formal aus? Gibt es Vordrucke?

Zunächst einmal muss die Vollmacht schriftlich verfasst werden. Ich würde aber empfehlen, nicht einfach alles zusammenzuschreiben, was einem einfällt. Es gibt Vordrucke, zum Beispiel vom Bundesministerium der Justiz, die man sich aus dem Internet herunterladen kann – sogar in vielen verschiedenen Sprachen. Man kann die Vorlagen aber auch als Heft kaufen. Wenn man solche Vordrucke nutzt, sollte man seine Unterschrift beglaubigen lassen. Das ist nötig, wenn Immobilien verkauft werden müssen, zum Beispiel weil das Geld nicht für die Pflege reicht.

Wohin wendet man sich?

Das kann man bei der Stadt oder Gemeinde machen.

Was muss man noch beachten?

Wenn man die Vordrucke nutzt, dann braucht die bevollmächtigte Person unbedingt auch eine Bankvollmacht. Und zwar eine, die man bei der Bank selbst ausschreiben lässt, eine sogenannte Bankvollmacht zu Lebzeiten.

Und wenn ich ganz sichergehen will?

Es gibt auch die Möglichkeit, eine Generalvollmacht beim Notar machen zu lassen. Das kostet rund 200 Euro, bei höheren Vermögenswerten auch mehr.

Wie ist die Rechtslage, wenn es keine Vollmacht gibt?

Dann geht der Fall zum Betreuungsgericht, das dann einen Betreuer benennt. Das kann jemand aus dem Familienkreis sein, ein ehrenamtlicher oder ein hauptberuflicher Betreuer. Das kann ein Rechtsanwalt oder eine -anwältin sein.

Es wird nicht automatisch der Ehepartner?

Nein. Das glauben viele, ist aber nicht so.

Was hat es mit der Notvertretung auf sich, die es seit Jahresbeginn gibt?

Dieses Ehegatten-Notvertretungsrecht bezieht sich nur auf das Medizinische und greift dann, wenn es keine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht gibt. Dann kann der Ehepartner entscheiden, was in gesundheitlichen Fragen geschehen soll. Aber auch das nur sechs Monate lang.

Wie und wo verwahre ich die Vollmacht?

Zunächst kann man sie im Zentralregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort ist dann bekannt, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt. Wo man das Dokument aufbewahrt, sollte man der Person mitteilen, die man sich als Vertrauensperson ausgewählt hat. Ich empfehle immer, einen Ordner mit den wichtigsten persönlichen Unterlagen anzulegen. Da hinein kommt dann auch die Vollmacht.

Ich könnte die Vollmacht auch gleich der bevollmächtigten Person geben.

Das würde ich nicht tun. Denn es kann ja sein, dass die Vertrauensperson eines Tages nicht mehr die Vertrauensperson ist.

Was mache ich dann? Kann ich den Bevollmächtigten einfach ändern?

Wenn Sie einen Vordruck verwendet haben, dann können Sie den einfach zerreißen und einen neuen schreiben. Wenn ein Dokument beim Notar liegt, muss man es natürlich dort ändern lassen. Das passiert zum Beispiel bei Scheidungen. Oft setzen sich ja Ehepaare gegenseitig ein. Bei einer Trennung wird das dann oft rückgängig gemacht.

Interview: Corinna Maier

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