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Wie kommt der Sohn ans Erbe?

von Redaktion

Ihr verstorbener Mann hat durch sein Testament festgelegt, dass sein gesamter Nachlass nur Ihnen allein als seiner Erbin gehört. Diese Rechtslage kann von Ihnen nicht dadurch umgestaltet werden, dass Sie Ihrem Stiefsohn mit dem Vermerk „Erbe vom Vater“ etwas zukommen lassen. Eine solche Zuwendung ist juristisch gesehen eine Schenkung von Ihnen an den Stiefsohn. Erfreulicherweise gewährt das Gesetz auch im Schenkungsverhältnis Stiefmutter/Stiefsohn einen Freibetrag von 400 000 Euro.

Geschickter wäre es, doch den Bezug zum väterlichen Nachlass herzustellen und dabei den erbschaftsteuerlichen Freibetrag aus dem Verhältnis Vater/Sohn auszunutzen. Dies ist in Ihrem Fall über die Zahlung eines Pflichtteilbetrages möglich (wobei sich der Zahlbetrag an dem tatsächlichen Wert der Pflichtteilsquote orientieren müsste). Denn dem Sohn steht, weil er nicht Miterbe geworden ist, am väterlichen Nachlass ein Pflichtteil zu (sofern er darauf nicht früher wirksam verzichtet hat).

Noch besser wäre eine „Abfindungszahlung“ für die Bereitschaft des Sohnes, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Die Pflichtteilszahlung beziehungsweise die Abfindungsleistung für den nicht geltend gemachten Pflichtteil ist für den Stiefsohn bis zum Freibetrag von 400 000 Euro steuerfrei. Sie könnten also die geplante Zahlung in Abstimmung mit dem Stiefsohn als „Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil am väterlichen Nachlass“ bezeichnen. Eine solche Zahlung mindert zusätzlich den Nachlasswert, den Sie als Erbin gegebenenfalls versteuern müssten. Und Sie haben obendrein, falls gewünscht, die Möglichkeit, für weitere Eigenschenkungen noch den vollen Freibetrag aus dem Zuwendungsverhältnis Stiefmutter/Stiefsohn (400 000 Euro) auszunutzen.

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