Seit dem 1. Januar 1983 gibt es eine gesetzliche Regelung zur Verzinsung einer Barkaution. Der Vermieter muss jedoch auch eine Kaution verzinsen, die vor 1983 vereinbart wurde, auch wenn das im Mietvertrag nicht so geregelt ist (BGH RE WuM 82,240). Der Vermieter muss aber keine Zinsen zahlen, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 1983 geschlossen wurde und er die Verzinsung wirksam ausgeschlossen hat (BGH WuM 2018, 752). Um dies zu klären, sollten Sie sich juristischen Rat einholen. Ihre Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Als Beispiel: Wenn Sie ihrem Vermieter die Kündigung bis Ende Juni zustellen, endet das Mietverhältnis zum 30. September. Sie haben allerdings rein rechtlich die Möglichkeit, bis zum dritten Werktag des Folgemonats die Kündigung zuzustellen. Dies wäre im obigen Beispiel der 4. Juli als spätester Zeitpunkt der Zustellung.