Strengere Regeln für Radler

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Fahrradfahrer müssen bei Verkehrsverstößen seit zwei Jahren mit strengeren Sanktionen rechnen: Der Gesetzgeber wollte damit unter anderem auch Radfahrer und Fußgänger besser schützen. Doch wie sieht es aus, wenn Radler selbst sich nicht an die geltenden Vorschriften halten? Können auch sie „in Flensburg punkten“?

Der Bußgeldkatalog sieht nicht nur für Autofahrer Verwarn- und Bußgelder vor. Auch Fahrradfahrer müssen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, wenn sie gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Und diese bestimmt eindeutig, dass Fahrradfahrer genauso wie E-Scooter-Fahrer, Autofahrer und Fußgänger zu den Verkehrsteilnehmern zählen. Daher können Verstöße von Radfahrern ebenfalls mit Bußgeldern, Punkten und sogar teilweise mit Fahrverboten geahndet werden.

Sanktionen zwischen 5 und 35 Euro

Der Fahrrad-Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer in der Regel Sanktionen zwischen 5 bis 35 Euro vor. Allerdings gibt es auch einige Verstöße, die mit deutlich höheren Strafen geahndet werden: wie etwa Rotlichtdelikte oder Verkehrsgefährdung durch ein nicht verkehrssicheres Fahrrad. Ab einem Bußgeld von 60 Euro gibt es einen Eintrag im Zentralregister in Flensburg mit mindestens einem Punkt. Darüber hinaus weist der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) darauf hin, dass sich zu einem schriftlichen Bußgeldbescheid auch noch Gebühren und Zustellungskosten in Höhe von 28,50 Euro addieren können.

Führerscheinentzug ist möglich

Auch das gehört zur Wahrheit: Manche Radler bringen andere Verkehrsteilnehmer durch eine rücksichtslose Fahrweise gegen sich auf: etwa, wenn sie rote Ampeln ignorieren, verkehrswidrig entgegengesetzt durch Einbahnstraßen düsen oder mit hoher Geschwindigkeit an Passanten vorbeirauschen. Mitunter vermitteln solche Radfahrer den Eindruck, sie seien der Ansicht, dass Regeln nur für andere Verkehrsteilnehmer gelten. Das sieht der Gesetzgeber allerdings anders. Radler können, entgegen der landläufigen Meinung, bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten ebenfalls Punkte in Flensburg sammeln. „Rowdys auf dem Rad“ müssen also auch Konsequenzen für den Pkw-Führerschein befürchten. Und für Radfahrer, die keinen Führerschein besitzen, kann im Falle von Verstößen ebenfalls ein Punktekonto in Flensburg eröffnet werden. Wer dann später doch den Führerschein machen möchte, der kann durch solche Eintragungen Probleme bekommen.

Bußgeldkatalog für Radler

Grundsätzlich sollen die Strafen für Radfahrer jedoch – wie bei Kraftfahrern auch – vor allem der Sicherheit dienen und Unfällen vorbeugen. Wie bei Autofahrern kann bei Verkehrsdelikten von Radfahrern über Verwarnungsgelder hinaus je nach Tatbestand ein Bußgeldverfahren eröffnet werden. Dazu wurde der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog fürs Fahrrad eingeführt, um für ähnliche Verkehrsverstöße auch vergleichbare Sanktionen verhängen zu können. Er soll als Orientierungsrahmen für die Behörden dienen und sie bei der Festsetzung von Bußgeldern beziehungsweise Punkten unterstützen. Dieser Bußgeldkatalog sieht zwar keine Fahrverbote fürs Fahrrad vor, jedoch können eine riskante Fahrweise und rücksichtsloses Fahren mit dem Rad gleichfalls den Auto-Führerschein kosten.

Alkoholisiert radeln ist riskant

So kann der Verlust der Fahrerlaubnis zum Beispiel drohen, wenn jemand mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut aufs Rad gestiegen ist. Und schon bei einem Promillewert von mehr als 0,3 können die Behörden Strafanzeige stellen, wenn ein Radfahrer durch eine unsichere Fahrweise auffällt. Dann kann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Feststellung der Fahreignung angeordnet werden. Insofern dürfte sich die vielfach verbreitete Meinung, der Heimweg mit dem Fahrrad wäre auch angetrunken noch möglich, gegebenenfalls als riskant herausstellen.

Nicht telefonieren oder Nachrichten tippen

Weitere wichtige Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad betreffen Rotlichtverstöße, nicht angepasste Geschwindigkeit und die Nutzung von Handys auf dem Rad. Dazu gehört das Telefonieren, das Tippen von Nachrichten und auch das Suchen nach Musik. Erlaubt ist es dagegen, beim Fahrradfahren Musik zu hören – wenn dadurch nicht der Verkehr oder die Umgebung gestört werden.

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