Wenn der Lebensgefährte erben soll

von Redaktion

Heidi F.: „2003 verstarb meine Ehemann und ich wurde Alleineigentümerin unserer Dreizimmer-Eigentumswohnung in München. Die Wohnung bewohne ich seit über 50 Jahren. Ich selbst bin 81 Jahre alt. Vor drei Jahren zog mein Lebensgefährte (82) zu mir und soll, falls ich vor ihm sterbe, die Wohnung bekommen. Soweit wäre alles klar, wäre da nicht die Erbschaftsteuer. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Wann wird sie fällig? Müsste mein Lebensgefährte die Wohnung verlassen? In Anbetracht seines hohen Alters und der Wohnraumknappheit in München, ganz zu schweigen von den hohen Mieten, hätte er kaum Aussicht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei einer Heirat verlöre ich meine Hinterbliebenenrente, die die Hälfte meines Einkommens ausmacht. Mein Lebenspartner hat keine Rente, er war selbstständig tätig, er verfügt über Ersparnisse, die ihm aber nicht die Zahlung der Erbschaftsteuer möglich machen.“

Ihr Lebensgefährte hat Ihnen gegenüber leider nur einen Freibetrag von 20 000 Euro. Den darüber hinausgehenden Wert des Vermögens, das er von Ihnen bekommt, muss er mit 30 Prozent versteuern. Die Erbschaftsteuer ist normalerweise je nach Bearbeitungsdauer des Finanzamtes zwischen einem halben Jahr bis zu zwei Jahren nach dem Erbfall zu zahlen. Eine Stundung ist beim Erwerb einer eigengenutzten Immobilie unter Umständen möglich, allerdings dann ausgeschlossen, wenn sonstiges Vermögen vorhanden ist, mit dem die Erbschaftsteuer bezahlt werden kann.

Da Ihr Lebensgefährte eigenes Vermögen hat, dürfte eine Stundung ausgeschlossen sein. Vermeiden können Sie diese hohe Steuerlast etwa dadurch, dass Sie die Wohnung Ihrem Lebensgefährten nicht vererben, sondern er lediglich ein Nutzungsrecht erhält. Zwar muss er auch den Wert dieses Nutzungsrechts versteuern. Dieser ist aber geringer als der Wert der Wohnung. Zudem besteht die Möglichkeit, jährlich den Jahreswert dieses Nutzungsrechts zu versteuern. Im Ergebnis zahlt er bei dieser Variante etwa 30 Prozent der ortsüblichen Miete als Steuer.

Die andere Möglichkeit wäre, Ihren Lebensgefährten zu heiraten. Allerdings führt dies hinsichtlich Ihrer Rente zu erheblichen Nachteilen. Da gleichzeitig aber deutliche Steuervorteile damit erreicht würden, müsste man die Vor- und Nachteile konkret anhand der Höhe Ihrer Rente und der zu erwartenden Steuerlast berechnen und gegenüberstellen.

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