VERBRAUCHER

Rückruf bei Räucherfisch Bund will Mogelpackungen bekämpfen Expressversand darf nicht eingestellt sein

von Redaktion

Wegen einer Kontamination mit Bakterien hat nun auch Kaufland vor Regenbogenforellen-Filets gewarnt. Es gehe um das Produkt „Finest Seafood Geräucherte Regenbogen-Forellenfilets 125g ohne Haut“ in den Sortierungen Natur und Pfeffer, wie Kaufland mitteilte. Der Rückruf gilt für Produkte mit Verbrauchsdatum bis einschließlich 27. September 2023.

Lidl hatte den Rückruf des dänischen Unternehmens Agustson aus Vejle bereits am Donnerstag veröffentlicht. Darüber hinaus warnte auch die Handelskette Globus vor dem geräucherten Fisch. In den betroffenen Produkten wurde das Bakterium Listeria monocytogenes nachgewiesen. Der Keim kann zum Beispiel Auslöser von schweren Magen-Darm-Beschwerden sein. Für Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere sowie alte und kranke Menschen könnte dies ernste Folgen haben.

Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke will gegen versteckte Preiserhöhungen im Einzelhandel vorgehen. „Mogelpackungen sind ein großes Ärgernis. Hier werden die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre geführt“, sagte die Grünen-Politikerin dem „Handelsblatt“. „Dem möchte ich einen Riegel vorschieben.“ Demnach sollten künftig gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt unzulässig sein. Das Gleiche gelte, wenn der Inhalt gleich bleibe und die Verpackung vergrößert werde.

„Solche Praktiken sind sowohl aus Sicht des Verbraucherschutzes als auch aus Sicht der Abfallvermeidung problematisch“, betonte Lemke. Entsprechende Vorgaben sollen bei der Novellierung des Verpackungsgesetzes gemacht werden. Ein Gesetzentwurf durchläuft laut dem Bericht derzeit die regierungsinterne Ressortabstimmung. Verbraucherschützer kritisieren „Mogelpackungen“ schon länger als Verbrauchertäuschung und Abzocke. Jüngst hatte auch die Stiftung Warentest vor „Shrinkflation“ gewarnt – also vor geschrumpftem Inhalt in kaum merkbar veränderter Verpackung.

Ein voreingestellter, kostenpflichtiger Expressversand, der aktiv weggeklickt werden muss, wenn man ihn nicht wünscht, ist in einem Onlineshop nicht rechtens. Das hat das Landgericht Freiburg in einem Urteil entschieden (Az.: 2 O 57/22 KfH), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Kläger hinweist.

In dem Fall hatte ein Onlinehändler für Elektronik bei der Bestellung bestimmter Produkte neben dem Standard- auch einen Expressversand angeboten und dafür neben den Versandkosten einen Euro Zuschlag erhoben. Der kostenpflichtige Expressversand war als Opt-out voreingestellt. Das heißt: Wer keinen Expressversand wollte, musste das gesetzte Häkchen entfernen. Dagegen klagte der vzbv – mit Erfolg.

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