Erziehungszeiten, Pflegezeiten von Angehörigen oder deutliche Gehaltsunterschiede: Es gibt einige Gründe, weshalb die Rentenansprüche eines Ehepaars sich unterscheiden können. Das muss aber nicht so bleiben.
Denn mit dem sogenannten Rentensplitting können Ehepartner ihre seit Beginn der Ehe gesammelten Rentenansprüche partnerschaftlich teilen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.
Und so funktioniert’s: Auf einen gemeinsamen Antrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger hin gibt der Partner mit den höheren Ansprüchen einen Teil seiner Rentenanwartschaften an den anderen ab – bis die gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind. Ehepartner werden dann so gestellt, als hätten sie seit dem Beginn der Ehe gleich hohe Rentenansprüche erworben. Für eingetragene Lebenspartner ist das ebenfalls denkbar.
Möglich ist das frühestens sechs Monate bevor der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht, so die DRV.
Voraussetzung ist ein Eheschluss nach dem 31. Dezember 2001. Falls die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, müssen beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sein. Außerdem müssen beide Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können.
Details können Interessierte der kostenlosen Infobroschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ entnehmen, die die DRV auf ihrer Webseite zum Download bereitstellt. Auch unter der kostenfreien DRV-Servicenummer, 0800/10 00 48 00, erhalten Hilfesuchende weiteren Rat.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich, sich vor einem endgültigen Entschluss persönlich beraten zu lassen. Der Grund: Eine einmal getroffene Entscheidung zum Rentensplitting kann nicht rückgängig gemacht werden, die finanziellen Folgen bleiben bis zum Lebensende bestehen. dpa