Am Abend des 31. Oktober ist zu erwarten, dass wieder zahlreiche Kinder und Jugendliche – ganz nach amerikanischem Vorbild – losziehen werden, um an Halloween „Süßes“ zu ergattern – oder „Saures“ zu verteilen. Vermutlich wird dabei manchmal auch wieder etwas zu Bruch gehen, wenn auch unbeabsichtigt. Wie sind die Opfer – aber auch die Täter – versicherungstechnisch geschützt?
Was Eltern tun sollten
Mit Eiern beworfene Hauswände, umgestürzte Mülltonnen, zugeklebte Türschlösser oder demolierte Briefkästen sind leider beliebte Streiche an Halloween. Eltern sollten mit ihrem Nachwuchs über die Folgen sprechen und ihn ermutigen, sich auch in Gruppen von solchen Aktionen zu distanzieren. Bestenfalls ist ein Erwachsener bei der Süßigkeitenjagd dabei. Sinnvoll ist auch ein kurzer Blick in die mitgenommenen Utensilien der Kinder, bevor es auf Gruseltour geht.
Wann die private Haftpflicht zahlt
Mit im Gepäck ist aber auch für Kinder die Privathaftpflichtversicherung – wenn die Eltern eine solche Police besitzen. Sollte ein mindestens sieben Jahre altes Kind unvorsichtig – im Versicherungsdeutsch: leicht oder grob fahrlässig – etwas anstellen, so greift der Versicherungsschutz. Nicht schuldfähig sind Kinder im Regelfall bis zum 6. Lebensjahr. Wer durch ein solches Kind geschädigt wurde, dem hilft dann auch die private Haftpflichtversicherung der Eltern nichts. Ausnahme: Es besteht ein Tarif, der eigentlich „deliktunfähige Kinder oder Personen“ mit einschließt. Haben Eltern in dem Fall ihre Aufsichtspflicht verletzt, müssen sie haften, besser sie begleiten ihre Kinder. Kommt es trotzdem zu einem Schadensfall, sind ihre Kinder so lange in der Familienhaftpflicht mitversichert, wie sie unter 18 oder in Ausbildung sind.
Dazu ein Urteil: Zwei 13-Jährige warfen Eier an Halloween. Sie wurden dabei erwischt, wie sie ein Auto und eine Hauswand beschmutzt haben. Zwar konnten sie nicht strafrechtlich belangt werden, weil sie noch straf-unmündig waren. Sie mussten jedoch Schadenersatz leisten. Wer genau geworfen hatte, war unerheblich. Denn jeder sei wegen der „gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung“ verantwortlich (AmG München, 262 C 18911/00). Es wird oft vergessen, dass die Beseitigung der Schäden hohe Kosten nach sich ziehen kann. Eigentümern oder Vermietern hilft dann eine Wohngebäudeversicherung, die meist Schäden abdeckt, die mutwillig entstanden sind – jedenfalls bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme.
Schäden für die Kaskoversicherung
Strafrechtlich gilt ein solcher „Streich“ als Sachbeschädigung und kann eine Geldstrafe nach sich ziehen – in schweren Fällen auch Haft. Wird ein geparktes Auto in der Halloween-Nacht beschädigt, so ist das Vandalismus. Die Täter entkommen meist unerkannt. Dennoch springt die Vollkaskoversicherung des Autobesitzers ein. Die Teilkasko kommt generell für Glasbruchschäden auf – unabhängig von der Ursache. Ob die Versicherung zahlt oder nicht, hängt nicht davon ab, ob das Auto besonders sicher geparkt oder zusätzlich geschützt war. Besteht die Möglichkeit, das Auto – zum Beispiel in einer Garage – sicher unterzustellen, so sollte das aber gemacht werden.
Was Kinder und Jugendliche dürfen
Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche überhaupt draußen bleiben?
Eine vom Gesetz vorgeschriebene Altersregelung gibt es für das Herumziehen in der Nachbarschaft – anders als zum Beispiel für Kinogänge oder für Jugendtreffs – nicht. Es liegt im Ermessen der Eltern, wie lange die Kids abends unterwegs sein dürfen. Im Jugendschutzgesetz geregelt ist lediglich, was in Gaststätten und auf öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt (ab 16 Jahren ist zum Beispiel Zapfenstreich um 24 Uhr).
Allerdings gilt stets die gesetzlich geregelte Aufsichtspflicht durch die Eltern. Der Verdacht einer Aufsichtspflichtverletzung liegt nahe, wenn Eltern sehr junge Kinder bis in die Nacht hinein allein umherziehen lassen. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet – mit Ausnahmen – die Aufsichtspflicht.