Wer alleinerziehend und geschieden ist, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erziehungsrente.
Voraussetzungen
Möglich ist das, wenn eine Person sich um ein minderjähriges Kind kümmert und der frühere Ehepartner stirbt. Allerdings muss die Ehe dafür nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund aufmerksam.
Aber auch frühere Lebenspartner, die alleinerziehend sind, können eine Erziehungsrente beziehen, wenn ein Gericht die eingetragene Partnerschaft aufgehoben hat und der Partner stirbt. Wichtig: Berechtigt sind nur Partner, die nicht wieder geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Und: Geschiedene müssen vor dem Tod des Ex-Partners bereits fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Denn die Erziehungsrente ist – anders als die Witwenrente – nicht an das Rentenkonto des Ex-Partners, sondern an das eigene geknüpft. Keine Rolle spielt dabei hingegen, ob vorher Unterhalt für das Kind gezahlt wurde oder nicht.
Wie viel Geld es gibt
Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Wer zusätzlich zur Erziehungsrente weitere Einkünfte hat, muss wissen: Diese werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wenn sie oberhalb des Freibetrags liegen. Dieser beträgt derzeit bundesweit 992,64 Euro monatlich. Für jedes weitere minderjährige Kind erhöht er sich um 210,56 Euro – und für jedes behinderte Kind gilt das unabhängig vom Alter. Die Erziehungsrente kann man beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Diese Rente kann in der Regel bis zum 18. Geburtstag eines Kindes bezogen werden. dpa