Taxifahrten können zum Erlebnis werden. Die Chemie zwischen Fahrertyp und Gast beherrscht das Klima im Innenraum. Was gilt objektiv, also rechtlich? Taxis gehören zum öffentlichen Personennahverkehr und unterliegen deswegen dem Personen- beförderungsgesetz. Darüber hinaus gelten Taxiordnungen, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden können.
Freie Fahrzeugwahl
Am Stand haben Fahrgäste grundsätzlich die freie Wahl, in welches Taxi sie einsteigen. Auch wenn die Kunden meistens an das erste Auto vorne verwiesen werden, müssen sie dem nicht folgen. Auch den Sitzplatz im Taxi darf der Fahrgast aussuchen.
Beförderungspflicht
Innerhalb sogenannter Pflichtfahrgebiete haben Taxifahrer eine Beförderungspflicht. Das heißt, der Fahrer muss auch Kurzstrecken fahren – ohne zu murren. Ist der Kunde allerdings stark betrunken oder aggressiv, so muss der Fahrer den Gast nicht kutschieren. Die Beförderungspflicht gilt auch für Haustiere. Der Fahrer darf ein Tier nur dann ablehnen, wenn er darin eine Bedrohung für sich selbst oder andere Menschen sieht oder er eine Allergie hat. Ob für das Tier ein Zuschlag zu zahlen ist, steht in der jeweiligen Taxitarifordnung der Stadt. Blindenhunde müssen kostenfrei mitgenommen werden.
Kindersitz
Wenn Taxifahrer Kinder befördern, sind Kindersitze Pflicht. Es reicht aus, wenn zwei Kindersitze vorhanden sind. Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgastes Hilfe leisten muss, hängt ebenfalls von der regionalen Taxiordnung ab. Eine verbindliche Regelung gibt es beim Gewicht des Gepäcks: Mindestens 50 Kilo muss ein Taxi befördern können. Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe. Auch Gepäckstücke, die zu groß, zu schwer oder zu sperrig sind, muss der Taxifahrer nicht mitnehmen.
Fahrgastwünsche
Bittet ein Fahrgast darum, das Fenster zu öffnen, so muss das in der Regel geschehen. Auch muss der Fahrer das Radio leiser drehen, wenn der Kunde das wünscht. Ohne das Einverständnis des Fahrgastes dürfen keine fremden Personen einsteigen. Ebenso darf der Fahrer keine eigenen Besorgungen machen, wenn der Gast das ablehnt. Rauchen darf niemand im Auto und der Kunde muss sich anschnallen.
Geld/Quittung
Hat der Kunde am Ende der Fahrt den Wunsch nach einer Quittung, so ist auch dieser zu erfüllen. Aus der Quittung sollten der Start- und Zielort, der Preis und das Kennzeichen oder die Ordnungsnummer des Taxis hervorgehen. Je nach Taxiordnung muss auf 50 Euro herausgegeben werden. Wechselgeld sollte sofort nachgezählt werden; spätere Reklamationen sind oft zwecklos. Und: Taxifahrer sind nicht verpflichtet, Kartenzahlungen oder kontaktloses Bezahlen anzubieten. Aufgrund der steigenden Nachfrage steigt aber auch die Akzeptanz unter den Taxifahrern. Taxis, die Kartenzahlung anbieten, sind angehalten, drei gängige Karten anzunehmen.
Kürzeste Strecke
Immer wieder Ärger gibt es, wenn der Gast vermutet (oder weiß), dass der Fahrer eine Schleife gefahren ist, um einen höheren Preis zu erzielen. Es gilt: Grundsätzlich muss die kürzeste Strecke gefahren werden. Es kann nur etwas anderes gelten, wenn Gast und Fahrer einen anderen Weg zum Ziel vereinbaren, etwa wegen Baustellen.
Urteile zum Thema
. Unfall beim Aussteigen:
Hält ein Taxi in einer Einbahnstraße am linken Fahrbahnrand und steigt der Fahrgast hinten rechts aus, so muss der Gast der Kfz-Haftpflicht des Taxiunternehmens den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein von hinten kommendes Auto mit der geöffneten Tür kollidiert. Es ging um rund 10 000 Euro. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Fahrgast zur Erstattung des Schadenersatzes, weil er sich nicht so verhalten hatte, „dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Diese Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs. Ein Verschulden des Taxifahrers sah das Gericht nicht. Er habe den Gast nicht warnen oder das Aussteigen verhindern müssen. Ein erwachsener Fahrgast ist in erster Linie allein für sein Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich (AZ: 15 U 113/19).
. Zu viel Gepäck:
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Taxifahrer gegen seine Beförderungspflicht verstößt, wenn er einen Kunden deswegen ablehnt, weil der zu viel Gepäck habe. Das gelte auch dann, wenn es sich um so viele Gepäckstücke handele, dass sie nur unter Schwierigkeiten komplett in den Kofferraum verfrachtet werden können. Der Taxifahrer muss notfalls mehrere Beladungsversuche unternehmen, bis das Gepäck so verstaut ist, dass sich der Kofferraum- deckel schließen lässt. Ferner könne auch der Fußraum mit jeweils einem Gepäckstück belegt werden (AZ: 237 OWi 19/09).