Riester-Urteil: Was jetzt zu tun ist

von Redaktion

Zu diffuse Vertragskosten für Riester-Sparer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem Riester-Altersvorsorgemodell einer Sparkasse in Bayern für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 290/22). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hat, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Worum geht es?

Nähert sich die Ansparphase in einem Riester-Sparvertrag mit einer Bank ihrem Ende, erhalten Verbraucher meist ein oder mehrere Vertragsangebote, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird. Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie jedoch neu anfallende Kosten bezahlen.

Über deren Höhe wurden die Kunden in ihrem Sparvertrag aber nicht transparent informiert. Die entsprechende Klausel im Sparvertrag stufte der BGH in einem konkreten Fall (Sparkasse Günzburg-Krumbach) als rechtswidrig ein. Nach dem aktuellen Urteil lohnt es sich auch für Kunden anderer Kreditinstitute, sich gegen diese Kosten zu wehren.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Zunächst muss man die Regelungen zur Auszahlungsphase in seinem Vertrag prüfen. Enthält dieser schwammige Angaben über anfallende Kosten, kann sich der Kunde gegen diese Kosten wehren. Am besten, bevor das Verrentungsangebot angenommen wurde. Bei der Einschätzung helfen können zum Beispiel die Verbraucherzentralen.

Jetzt gibt es folgende Optionen:

. Das Verrentungsangebot unter Vorbehalt annehmen.

Das Angebot wird zwar angenommen, man vermerkt aber vor Vertragsabschluss handschriftlich, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. Dem Kreditinstitut sollte man seinen Ärger über die unerwarteten (hohen) Kosten mitteilen und auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung verweisen.

. Eine Nachbesserung des Verrentungsangebots verlangen.

Der Anbieter wird aufgefordert, ein neues Angebot vorzulegen. Je nach ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung kann man gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen.

. Das Verrentungsangebot nicht annehmen.

Wenn man das Verrentungsangebot nicht annimmt, wird die Ansparphase weitergeführt.

. Anwalt einschalten.

. Schlichtungsstelle einschalten.

Infrage kommt hier der Versicherungsombudsmann (www.versicherungsombudsmann.de, Telefon: 0800 3 69 60 00; Postadresse: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, 10006 Berlin; Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de). Informieren kann man auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

. Vertrag kündigen.

Wird der Vertrag gekündigt, ist dies allerdings „förderschädlich“. Das bedeutet, dass alle staatlichen Zuwendungen einbehalten werden. Heraus kommt dann nur die Summe, die man selbst angespart hat.

Was können Betroffene tun, die ein Angebot mit den entsprechenden hohen Kosten für eine Rentenzahlung bereits angenommen haben?

.  Erstattung fordern.

Auch wenn ein Versicherungsangebot bereits angenommen wurde, ist es sinnvoll, eine Erstattung der Kosten zu fordern. Da der Sparer sich bezüglich der Kosten aber bereits einverstanden erklärt hat, ist derzeit noch ungewiss, ob die Bank einlenken muss.

. Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen (Provisionen) fordern. Auch ein Kompromiss ist denkbar. Er könnte darin bestehen, dass das Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, über eine Rentenerhöhung an den Kunden zurückzahlt.

Artikel 4 von 6