Bei einem Wirtschaftsgut kann eine Absetzung für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer als Abzugsposition geltend gemacht werden, wenn mit dem Wirtschaftsgut steuerpflichtige Einnahmen generiert werden. Da das Gebäude vermietet ist, sind die Mieteinnahmen grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die AfA für das Gebäude kann damit grundsätzlich geltend gemacht werden.
Dabei ist die AfA bei einem 60 Jahre alten Gebäude mit zwei Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten muss der Steuerpflichtige nachweisen. Wenn, wie hier, keine Anschaffungs- und Herstellungskosten vorhanden sind, da das Grundstück mit Gebäude geerbt wurde, gilt grundsätzlich, dass die AfA des Rechtsvorgängers weiter geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall werden daher die Herstellungskosten und die AfA der Großeltern maßgeblich sein.
Mit welcher Methode die Herstellungskosten nachgewiesen werden, bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen. Er muss entweder die Rechnungen vorlegen oder gegebenenfalls über ein Sachverständigengutachten die Herstellungskosten konkret ermitteln lassen, soweit dies technisch möglich ist. Eventuell können über die Daten bei der Brandversicherung oder über die Einkommensteuererklärungen und -bescheide der Großeltern Informationen gewonnen werden.