Streikt Bahnpersonal, stellt sich für viele Beschäftigte die Frage: Muss ich trotz ausfallender Züge pünktlich im Betrieb erscheinen? In der Regel ja. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, erklärt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. „Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld.“
Auch eine Abmahnung ist möglich, wenn man gar nicht oder zu spät zur Arbeit kommt – zumindest wenn der Streik rechtzeitig angekündigt wurde. Denn in dem Fall könne man in der Regel erwarten, dass Arbeitnehmer sich darüber informieren und andere Verkehrsmittel wählen, so Bredereck. Und zwar auch dann, wenn ihnen dadurch höhere Kosten entstehen, etwa weil sie das Auto nehmen müssen. Die Kosten für alternative Verkehrsmittel müssten aber im Verhältnis zu dem Gehalt stehen. „Dass eine Putzkraft ein Taxi nimmt, um zur Arbeit zu kommen, könnte etwa unverhältnismäßig sein“, sagt Bredereck. Er rät Beschäftigten, die von Zugausfällen betroffen sein können, rechtzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Denkbar ist etwa, dass man mit dem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbart oder an den Tagen, für die Streik angekündigt ist, Urlaub nimmt. Auch der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit können eine Option sein. Auch Homeoffice ist eine Option – allerdings: „Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag“, sagt der Fachanwalt. Das gilt auch an Tagen, an denen man durch Streiks nicht mit der Bahn zum Betrieb kommt.
Ist ein Kind krank und noch keine zwölf Jahre alt, haben Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung: die sogenannten Kinderkrankentage. Gesetzlich versicherte Eltern erhalten zum Ausgleich ihres Verdienstausfalls dann Kinderkrankengeld – 2024 für längstens 15 Arbeitstage pro Kind, Alleinerziehende für 30. Bei mehreren Kindern sind es maximal 35 Arbeitstage pro Elternteil, bei Alleinerziehenden 70 Tage. Doch hat man diesen Anspruch auch, wenn man im Homeoffice arbeiten kann? Ja. „Die Beschäftigten haben die gleichen Rechte, wenn Kinder krank sind, wie jene, die im Betrieb der Arbeit nachgehen müssten“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Und das aus gutem Grund: „Auch wenn ich im Homeoffice bin, bin ich natürlich zur Arbeit verpflichtet“, so Markowski. Das heißt ihm zufolge auch: „So einfach mal schnell im Homeoffice das kranke Kind nebenbei zu betreuen, muss wohlüberlegt sein.“ Ob das arbeitsrechtlich zulässig ist, komme zudem ganz auf den Einzelfall an. „Sieht mein Arbeitstag im Homeoffice feste Arbeitszeiten vor oder auch bestimmte feste Erreichbarkeiten, darf ich in dieser Arbeitszeit keine kranken Kinder betreuen“, sagt Markowski. Selbst wenn Beschäftigte von zu Hause arbeiten, werde dann die Arbeitspflicht verletzt. Nur wenn die Arbeitszeiten flexibel einteilbar seien, bestehe die Möglichkeit, sich zwischendurch den Kindern zu widmen.