Alleinerziehende können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Möglich ist dies, wenn sie für ihr Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Alleinerziehende erhalten nach Angaben des Familienministeriums je nach Alter des Kindes 230 Euro, 301 Euro oder 395 Euro pro Monat. Bei der Frage, ob der Vorschuss gewährt wird, ist der Beziehungsstatus auf Sozialen Medien wie Facebook nicht maßgeblich. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 8 K 805/21), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Der Vater beantragte für seine im Haushalt lebenden Kinder einen Unterhaltsvorschuss. Von der Mutter der Kinder lebte er getrennt. Auf Facebook hatte der Mann seinen Status „in einer Beziehung“ mit der Kindsmutter geändert. Daraufhin wurden die Bescheide für den Unterhaltsvorschuss aufgehoben und Zahlungen zurückgefordert. Das Gericht entschied aber, dass der Status in Sozialen Medien nicht ausschlaggebend ist. dpa