Mindestlohn im Praktikum

von Redaktion

Nicht in allen Fällen gilt bei der Vergütung die gesetzliche Untergrenze

Vor der Ausbildung, während des Studiums, direkt nach dem Uni-Abschluss oder vor einem Quereinstieg: Praktika kann man in verschiedenen Lebensphasen machen. Doch welchen Anspruch auf Bezahlung Praktikantinnen und Praktikanten haben, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.

So sieht das Mindestlohngesetz zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn für volljährige Praktikanten im Sinne des Paragrafen 26 des Berufsbildungsgesetzes vor. „Definiert werden Praktikanten dort als Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt“, erklärt Samia Wenzl, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Allerdings gibt es Ausnahmen. Wer ein Pflichtpraktikum absolviert, das im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschrieben ist, hat beispielsweise keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro brutto in der Stunde. Und grundsätzlich auch keinen anderen Vergütungsanspruch. Macht man ein freiwilliges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung oder zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, kommt es auf die Länge des Praktikums an.

„Zusammengefasst lässt sich sagen, dass in der Regel freiwillige Praktika von mehr als drei Monaten Dauer mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind“, so Wenzl. Die Entlohnung könne auch im Praktikumsvertrag nicht unterschritten werden. Sind freiwillige Praktika kürzer, muss der Mindestlohn hingegen nicht zwingend gezahlt werden.

Allerdings gut zu wissen: Bei einem freiwilligen Praktikum bis zu drei Monaten besteht zwar kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, aber ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach Paragraf 17 des Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Vergütung orientiert sich Juristin Wenzl zufolge an den jeweiligen tariflichen oder branchenüblichen Sätzen. dpa

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