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Kann man Stellvertreter schicken?

von Redaktion

Die maßgebliche Grundlage dafür, ob Vertretungen möglich sind und wer vertreten darf, ist die Teilungserklärung. Nach dem von Ihnen zitierten Wortlaut, kann „jeder Eigentümer“ eine Person durch eine Vollmacht bestimmen, welche ihn in der Eigentümerversammlung vertritt. Einschränkungen werden lediglich dahingehend getroffen, dass eine Vollmacht in schriftlicher Form dem Verwalter vorzulegen ist.

Anforderungen an die Schriftform sind in § 126 BGB geregelt, danach ist die Urkunde eigenhändig zu unterschreiben. Daher kann auch ein Nießbraucher, sofern eine Vollmachtsurkunde dem Verwalter vorliegt, den Eigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten. In der Teilungserklärung werden keine Personenkreise ausgeschlossen. Zumal der Nießbraucher durch seine Stellung ein gesteigertes Interesse an der Immobilie hat, erscheint es auch sinnvoll, an der Eigentümerversammlung mitzuwirken. In der Vertretung ist inbegriffen, dass der Vertreter auch im Rahmen der Versammlung abstimmt.

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