LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vorsicht, Steuerfalle

von Redaktion

Dies ist ein Fall für einen Fachanwalt für Familienrecht. Sie werden sich ja ohnehin im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen. Zunächst ist dabei zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ihrer Frau ein Zugewinnausgleich zusteht. Dann können Sie mit Ihrem Vater besprechen, ob die „Trumpfkarte“ Rückübereignung gezogen werden soll, um dem Anspruch auf Zugewinnausgleich den Boden zu entziehen.

Aber Vorsicht, in solchen Fällen muss man auch die Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer berücksichtigen. Denn wenn Ihr Vater Ihnen nach Rückübereignung das Haus einmal vererbt, dann hat es wahrscheinlich einen deutlich höheren Wert als bei der Überlassung vor acht Jahren und es könnte sein, dass darauf Erbschaftsteuer anfallen würde. Auch diesen Gesichtspunkt muss man also prüfen und berücksichtigen.

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