Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihre Tochter mit Familie mietfrei in Ihrem Haus wohnen zu lassen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer unentgeltlichen Überlassung keine Werbungskosten, wie Erhaltungsaufwendungen, steuermindernd geltend gemacht werden können.
Um diese in voller Höhe geltend zu machen, müsste mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete überlassen werden. Die anteilige Berücksichtigung wäre auch schon bei einem entgeltlichen Anteil von weniger als 50 Prozent möglich. Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Umkehrschluss die Mietzahlungen ebenfalls steuerlich und somit steuererhöhend zu berücksichtigen wären. Je nach Einzelfall ist die Berücksichtigung in schenkungsteuerlicher Hinsicht höchst strittig. Um hierüber Klarheit zu schaffen und den steuerlich günstigsten Weg zu finden, empfiehlt es sich, einen Steuerberater aufzusuchen.