Die Pensionskasse ist einer von fünf möglichen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung. Mit der Einbindung eines Versorgungsträgers (hier: Pensionskasse) handelt es sich um eine sogenannte mittelbare Versorgungszusage. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet in § 1 bezüglich der Versorgungszusage, also dem Versorgungsversprechen eines Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, fünf bzw. seit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 sogar sechs verschiedene Zusagearten. In diesem Zusammenhang und nachfolgend im Hinblick auf die Arbeitgeberhaftung regelt das Betriebsrentengesetz hauptsächlich zwei Dinge:
1. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bestimmte biometrische Leistungen (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu, dann gelten die Vorschriften des BetrAVGs. 2. Der Arbeitgeber haftet für die Erbringung dieser Zusagen uneingeschränkt, d. h. selbst, wenn er eine mittelbare Versorgungsform wählt. In den bei Vertragsabschluss vom Arbeitgeber akzeptierten Satzungen vieler Pensionskassen ist regelmäßig eine sogenannte Sanierungsklausel enthalten. Diese besagt, dass Leistungskürzungen vorgenommen werden, wenn die Eigenmittel der Pensionskasse nicht ausreichen, um die Versorgungsansprüche zu erfüllen. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber haftet für derartig entstandene Fehlbeträge. Das BetrAVG kennt hinsichtlich der Haftung auch keinen Unterschied bezüglich der Finanzierungsform (Entgeltumwandlung, Mischfinanzierung oder Arbeitgeberfinanzierung). Mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 1.1.2018 wurde die Leistungszusage „reine Beitragszusage“ (§1 Abs. 2 Satz 2a BetrAVG) eingeführt. Demnach haften Arbeitgeber lediglich für die Einzahlung bestimmter Beiträge. In Ihrem Fall, Herr B., wäre es lediglich bei der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung möglich gewesen, gestalterisch d. h. im Vertrag mit dem Versorgungsträger die Arbeitgeberhaftung zu minimieren. Als selbstständiger Arzt wurde Ihre Praxis wahrscheinlich in der Form eines Einzelunternehmens geführt, sodass Sie auch nach der Beendigung Ihrer beruflichen Tätigkeit als Privatperson weiterhin haften.