Manchmal ist es unzumutbar, eine Ehe erst nach einem vollen Trennungsjahr zu beenden – etwa wenn Morddrohungen, häusliche Gewalt oder langjähriger Drogenmissbrauch im Spiel sind. Kein sogenannter Härtegrund ist es aber, wenn eine Frau ihrem Noch-Ehemann nicht zumuten will, dass sie in einer außerehelichen Beziehung von ihrem neuen Partner schwanger geworden ist und deshalb eine schnelle Scheidung möchte. Denn der Grund für eine unzumutbare Härte muss in der Person des Ehepartners liegen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 2 WF 26/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem verhandelten Fall erwartete eine Frau kurz nach der Trennung von ihrem Mann ein Kind von ihrem neuen Partner. Aus diesem Grund wollte sie sich vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie berief sich auch darauf, dass das Abwarten des Trennungsjahres für ihren Ehemann eine unzumutbare Härte darstellt – ohne Erfolg.