VERBRAUCHER/RECHT

Private Gegenstände für Job nutzen

von Redaktion

Technische Geräte für den Job: Die Anschaffungskosten kann man im ersten Jahr voll von der Steuer absetzen. © dpa

Schreibtisch, Drucker und Co.: Wer häufig von zu Hause aus arbeitet, kann die Büroausstattung steuerlich geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel gehören in die Anlage N zu den Werbungskosten. Liegt der Aufwand unter 800 Euro, kann er sofort abgeschrieben werden. Werden die Arbeitsmittel zum Teil auch privat genutzt, dürfen die Kosten nur anteilig abgesetzt werden. Was aber ist mit Arbeitsmitteln, die bei der ersten beruflichen Nutzung schon eine Weile vorhanden waren? Auch solche Arbeitsmittel können ab dem ersten Nutzungsjahr noch einen Steuervorteil bringen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Umwidmung ist das Stichwort. Zwar können die Anschaffungskosten dann nicht mehr komplett abgesetzt werden, der Restwert allerdings schon. Achtung: Eine Ausnahme gilt für Computerhardware und -software. Die Kosten solcher Anschaffungen können bei entsprechender betrieblicher Nutzung auch dann noch sofort voll abgesetzt werden, wenn sie mehr als 800 Euro gekostet haben. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt hier nicht mehr.

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