LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Ursula F.: „Ich hatte Wohn-Riester zur Tilgung einer Hypothek verwendet. Zwei Jahre später habe ich die vom Finanzamt geforderte Rückzahlung (Steuer, Zulagen) von 70 Prozent bezahlt und das Konto bei der Rentenkasse aufgelöst. Laut Schreiben der Rentenkasse muss ich bis 2039 das Haus selbst bewohnen, sonst sind die restlichen 30 Prozent ans Finanzamt abzuführen. Ich würde das Haus gerne meinen vier Kindern überschreiben und ein Nießbrauchrecht eintragen lassen und weiter im Haus wohnen bleiben. Muss ich jetzt nach Überschreibung des Hauses und obwohl ich weiter dort wohne die 30 Prozent ans Finanzamt abführen?“

Wohn-Riester für Hypothek

Wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet wurde, dann wird das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital in einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Dieses dient als virtuelles Konto der Erfassung der Tilgungsbeiträge, die für eine eigengenutzte Wohnung vom Anleger aufgewendet wurden. Ebenso werden hier die gewährten Altersvorsorgezulagen erfasst. Das Wohnförderkonto kann in der Auszahlungsphase jederzeit aufgelöst werden, spätestens mit dem Erreichen des 68. Lebensjahres. Was die Besteuerung anbelangt, gibt es ein Wahlrecht. Entweder man wählt eine ratierliche Auflösung bis zum 85. Lebensjahr oder die sofortige Besteuerung in einem Betrag. Bei letzterer unterliegt der entsprechende Auflösebetrag dann nur zu 70 Prozent der Besteuerung. Für diese Art der Besteuerung muss man allerdings einen Antrag bei der Rentenkasse stellen.

Das Wohnförderkonto ist aufzulösen und eine Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt, wenn der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder er das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgibt.

Wenn Sie als Zulageberechtigter Ihr Haus an Ihre Kinder schenken, dann sind Sie nicht mehr der Eigentümer. Es ist dann unerheblich, ob Sie noch bis 2039 in dem Haus wohnen und es nutzen oder nicht. Die Begründung lediglich eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts löst eine Auflösung des Wohnförderkontos aus (BMF Schreiben IV C 3 – S 2015/22/10001 :001 vom 05.10.2023).

Wenn das Haus in der Auszahlungsphase veräußert wurde, bzw. – wie in Ihrem Fall – geschenkt, dann wird geprüft, wie das Wohnförderkonto bei Beginn der Auszahlungsphase aufgelöst wurde. Wenn die Einmalbesteuerung gewählt wurde, dann muss bei der Veräußerung bis zum 10. Jahr nach Auflösung das 1,5-Fache und ab dem 10. bis zum 20. Jahr das Einfache des auf 70 Prozent verminderten Betrags des Wohnförderkontos nachversteuert werden. Je nachdem, welche Regelungen Sie mit der Rentenkasse vertraglich vereinbart haben, müssen Sie noch einen Restbetrag an das Finanzamt abführen. Wir empfehlen Ihnen, Kontakt mit der Rentenkasse aufzunehmen und einen Steuerberater zu konsultieren.

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