Wer auf dem Weg zu einem Physiotherapietermin verunfallt, kann nicht immer auf die gesetzliche Unfallversicherung zählen. Das zeigt das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (Az.: L 1 U 365/22), auf das das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist. Im konkreten Fall befand sich ein Mann wegen einer Schulterverletzung, die nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen war, in physiotherapeutischer Behandlung. Bei der Fahrt zu einem der Termine stürzte der Mann und zog sich Trümmerbrüche zu. Der zuständige Unfallversicherungsträger wollte die Kosten nicht tragen, der Mann klagte und verlor. Für den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung müsse die Behandlung im Rahmen eines Rehakonzepts erfolgen.