Hildegard M.: „Mein Mann und ich haben vor vielen Jahren ein Berliner Testament erstellt, wonach unsere beiden Kinder Erben des Letztversterbenden werden sollen. Mein Mann ist vor sechs Jahren gestorben, unser Reihenhaus bewohne ich seither allein. Daneben besitze ich eine Eigentumswohnung, die ich als Zweitwohnsitz nutze. Diese würde ich gerne mit Nießbrauch und Zustimmung meiner Kinder an meine fünf Enkelkinder vererben, fürchte aber, dass das wegen des Berliner Testaments nicht möglich ist. Gibt es eine Möglichkeit, meinen Enkelkindern die Wohnung zu meinen Lebzeiten zu überschreiben?“
Testamentänderung mit Zustimmung möglich
Sie sprechen ein häufiges Problem an: Nach dem Tod des Ehegatten möchte der Längerlebende das gemeinschaftliche Testament ändern. Ist das gemeinschaftliche Testament wie leider sehr häufig nicht gut gestaltet, kann der Längerlebende aber nicht mehr neu verfügen. Um das zu vermeiden, sollte ein gemeinschaftliches Testament immer Regelungen dazu enthalten, inwieweit der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Bei Ihnen besteht aber trotzdem kein Problem. Denn Ihre Kinder sind ja offensichtlich einverstanden. Die Zustimmung der Kinder lassen Sie in den notariellen Vertrag, mit dem Sie die Wohnung an Ihre Enkel übertragen, aufnehmen. Dann sind sämtliche möglichen Ansprüche der Kinder bezüglich der Wohnung ausgeschlossen.
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