Wer im kommenden Jahr mit hohen außergewöhnlichen Belastungen, einem langen Arbeitsweg oder anderen Umständen, die die Steuerlast senken dürften, kann von Erleichterung nicht erst im Rahmen der Steuererklärung profitieren. Prognostiziert man steuerlich relevante Aufwendungen, die gewisse Grenzen überschreiten, kann das Finanzamt gebeten werden, bereits unter dem Jahr eine Lohnsteuer-Ermäßigung vorzunehmen. Der entsprechende Antrag kann ab sofort beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Der Vorteil: Bei Bewilligung führt Ihr Arbeitgeber bereits unterjährig weniger Lohnsteuer ans Finanzamt ab, wodurch Monat für Monat mehr Geld zur Verfügung steht. Der jeweilige Freibetrag kann für zwei Jahre beantragt werden. Ändern sich innerhalb dieser Zeit die Umstände, sodass der Freibetrag herabgesetzt werden muss, zum Beispiel weil sich nach einem Jobwechsel der Arbeitsweg verkürzt, muss das Finanzamt über die Änderung informiert werden, so der Bund der Steuerzahler weiter.
Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist, dass die steuerlich relevanten Aufwendungen, die Sie für 2025 erwarten, mehr als 600 Euro betragen – dazu zählen etwa Sonderausgaben durch Unterhaltsleistungen oder außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten. Wer nur berufsbedingte Werbungskosten wie Fahrt- oder Schulungskosten vorzutragen hat, billigt das Finanzamt die Ermäßigung sogar erst ab einem Wert von mehr als 1230 Euro. Der Grund: Bis zu dieser Höhe greift ohnehin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch ohne Antrag Berücksichtigung findet.
Gewährt das Finanzamt eine Lohnsteuer-Ermäßigung, so ist man für das entsprechende Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
DPA