Gerichtshof schränkt dm-Werbung ein

von Redaktion

Desinfektionsmittel dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht als „hautfreundlich“ beworben werden. Diese Angabe hebe eine positive Eigenschaft hervor, wodurch Risiken verharmlost werden könnten, erklärte der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Die Verwendung des Begriffs in diesem Kontext sei deswegen unzulässig, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch (Az. I ZR 108/22). Damit gab der BGH der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbsrecht, die einen Unterlassungsanspruch gegen die Drogeriemarktkette dm geltend machen wollte. Die Werbung („Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ sei mit Blick auf die Biozidverordnung wettbewerbswidrig.

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